Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Aum.  12.

solchen  für  eine  andere  Beschäftigungsart  bezeichnet.  Die  Nev.Entsch.  vom
5.  November  1892  Nr.  235  (A.  N.  s.  I.  u.  A.B.  1893  S.  81),  welche  den  Fall
eines  in  eigener  Werkstatt  arbeitenden  Tischlers  behandelt,  der  wahrend
eines  Theiles  des  Sommers  Maurerarbeiten  übernahm,  sagt  darüber:  „Das
Hauptmerkmal  der  Selbstständigkeit  eines  Handwerkers  ist  die  eigene  Betriebsstätte, ­
  da  diese  eine  persönliche  Einwirkung  dritter  Personen  auf  den  in  derselben ­
  Thätigen  regelmäßig  erschwert,  wenn  nicht  unmöglich  macht.  In  der
eigenen  Werkstatt  ist  der  Handwerker  der  Herr  seiner  Arbeit  und  seiner  Zeit;
er  allein  bestimmt  die  Art,  den  Anfang  imi»  das  Ende  der  Arbeit.  Eine
solche  eigene  Bctricbsstätte  hat  der  Kläger,  wie  er  selbst  anerkennt,  als  Tischler
besessen,  und  in  dieser  Betriebsstätte  hat  er,  wie  sich  aus  deu  Verhandlungen
ergiebt,  einen  großen,  wenn  nicht  den  größten  Theil  des  Jahres  hindurch
seine  Arbeiten  für  Dritte  verrichtet  Daß  derartige  Werkstattarbeiten  geeignet
seien,  die  Vcrsicherungspflicht  zu  begründen,  hat  selbst  der  Vordcrrichter  nicht
angenommen,  wie  denn  dieselben  in  der  That  unbedenklich  als  Ausfluß  des
selbstständigen  Handwerks  zu  gelten  haben.  Steht  aber  dies  fest,  so  läßt  sich
nicht  ersehen,  weshalb  die  gleichen  und  ähnlichen  Verrichtungen,  ivelche  der
Handwerksmeister,  wie  dies  bei  vielen  unzweifelhaft  selbstständigen  Gewerbetreibenden ­
  vorkommt,  zeitweise  bei  seinen  Auftraggebern  selbst  vornimmt,  als
Lohnarbeiten  behandelt  iverden  sollen.  Hieran  ändert  auch  die  Thatsache
nichts,  daß  im  Sommer  die  Außenarbeit  die  Regel  gebildet  haben  mag,  da
die  Art  der  Arbeit  —  Reparaturen  an  Gebäuden  und  Geräthen  —  eine  Ausführung ­
  an  Ort  und  Stelle  vielfach  mit  sich  bringt,  im  Ucbrigen  aber  während
der  anderen  Hälfte  des  Jahres  die  Thätigkeit  des  Klagers  sich  zum  weitaus
größten  Theile  auf  die  eigene  Werkstatt  beschrankt  hat.  Ebensowenig  vermögen ­
  die  vom  Schiedsgericht  weiter  hervorgehobenen  Merkmale,  daß  nämlich
die  Reparaturarbeiten  nur  niederer  Art  waren  und  gegen  Tagelohn  verrichtet
wurden,  eine  andere  Beurtheilung  herbeizuführen.  Denn  unter  Umständen
können  sogar  Arbeiten  der  einfachsten  Art  selbstständig  ausgeführt  werden,
und  cs  schließt  auch  eine  Beschäftigung  gegen  eine,  dem  Tagelohn  gleichkommende ­
  Vergütung  die  Selbstständigkeit  eines  Geiverbebetriebes  nicht  unbedingt ­
  aus  (zu  vergleichen  Revisionsentscheidungen  88  S.  42  und  96  s.  u.).
Endlich  kommt  in  Betracht,  daß  der  Kläger  selbstständiger  Grundbesitzer  ist
und  aus  seinen  Liegenschaften  einen  verhältnißmäßig  bedeutenden  Ertrag  —
350  Mark  jährlich  —  bezieht,  während  die  Einnahmen  aus  der  gesammten  handwerksmäßigen ­
  Beschäftigung  nur  auf  50  Mark  für  das  Jahr  geschätzt  werden.
Jedenfalls  bietet  der  Klager  nicht  das  Gesammtbild  eines  unselbstständigen
Lohnarbeiters,  und  er  unterliegt  daher  auch  nicht  der  Versicherungspflicht."
Die  in  der  eigenen  Behausung  vorgenommene  Anfertigung  und  Ausbesserung ­
  hölzerner  landwirthschaftlicher  Geräthe  seitens  eines
Arbeiters  und  Zimmermanns,  der  mit  Arbeiten,  die  in  sein  Handwerk
einschlugen,  auch  direkt  und  ohne  Vermittlung  eines  Meisters  beschäftigt  wurde
und  deshalb  insoweit  als  vcrsichernngspflichtig  zu  erachten  war,  ist  vom  Reichs-Vcrsicherungsamte
  in  seiner  Nev.Entsch.  vom  28.  Oktober  1892  (A.  N.  f.  Schlesien
1892  S.  159)  „aus  den  in  der  Nevisionsentscheidung  Nr.  78  ls.  o.  S.  34)
entwickelten  Gründen  in  gleicher  Weise  wie  die  in  der  eigenen  Behausung  verrichtete ­
  Spinn-  und  Strickarbeit  als  eine  selbstständige  Erwerbsthätigkeit"  und
darum  nichtversicherungspflichtig  angesehen  worden.
Als  selbstständiger  Unternehmer  ist  vom  Neichs-Bersicherungsamte  (Rev.-Entsch.
  Nr.  96  A.N.  1892  S.  12)  ferner  ein  Pnmpenmacher,  welcher  an
seinem  Wohnorte  und  in  den  benachbarten  Gemeinden  Pumpenreparaturen
ausführte,  angesehen.  „Der  Kläger  stand  zu  Niemandem  in  einem  Arbeitsverhältnisse, ­
  sondern  übernahm  je  nach  Angebot  und  nach  seinem  Ermessen
die  sich  ihm  in  verschiedenen  Ortschaften  bietenden,  in  sein  Fach  schlagenden
Arbeiten.  Diese  waren  derart,  daß  sie  gewisse  technische  Vorkenntnisse  und
            
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