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Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12.
von dem Arbeitgeber vorhanden ist und es sich nicht etwa nur um Bezahlung
der Botengänge eines die Verrichtung von solchen gewerbsmäßig Betreibenden
in Gestalt einer Pauschsumme handelt.
(Vergi, die Stellung einer auch als Brotträgerin thätigen Botenfrau
unten unter Ziffer 10.)
6. Einen Todtengräber erachtet das Neichs-Versicherungsamt in einer
Nevisionsentscheidung vom 10. Oktober 1892 (21. N. f. Sachsen I S. 59)
als eine Person, die von der Stelle, die ihn mit seinen Verrichtungen betraut
hat, beschäftigt wird, auch wenn er seine Bezahlung von denjenigen bekommt,
welche seine Dienste in Anspruch nehmen. Das Neichs-Versicherungsamt spricht
sich darüber in folgender Weise aus: „Es mag dahingestellt bleiben, ob Ver
hältnisse obwalten können, unter welchen die Beschäftigung des Todtengräbcrs
unter den Begriff des selbstständigen gewerblichen Unternehmens fällt. In der
Regel wird der Todtengräber als ein versicherungspflichtiger Angestellter der
politischen oder kirchlichen Gemeinde, der der betreffende Kirchhof gehört, an
zusehen sein. Schon der Umstand, das; der Dienst des Todtengräbcrs ohne
den unbeweglichen Grund und Boden einer Beerdigungsstätte nicht denkbar
ist, erzeugt eine gewisse Abhängigkeit des Todtengräbers von der Gemeinde,
welche ihren Ausdruck darin findet, daß derselbe regelmäßig den Kirchhof im
Stande zu erhalten hat. Namentlich aber kommt in Betracht, daß die Sorge
für die Todtcnbestattung an einem bestimmten Orte durchgängig zu den Auf
gaben der kirchlichen oder bürgerlichen Gemeinde gehört, und daß dement
sprechend Jedermann auf die Dienste des Todtengräbers angewiesen ist,
während private Beerdigungen, das heißt solche außerhalb des Kirchhofs und
ohne Zuthun der kirchlichen oder politischen Instanzen erfolgende, nur als
seltene Ausnahmen vorkommen. Hiernach muß der Todtengräber regelmäßig
als das Orgari der Gemeinde auf dem bezeichneten Gebiete gelten, imb in
dieser Eigenschaft hat er auch bei dem Akte der Beerdigung selbst, nicht bloß
bei der Herstellung des Grabes, in gewissem Umfange mitzuwirken. Offenbar
ist dieses sein Verhältniß zu der Gemeinde ein sehr viel engeres, als etwa das
eines Bezirks-Sch ornsteiufegers, mit dem die Beklagte den Kläger vergleicht;
denn letzterer betreibt von Haus zu Haus gehend ein Gewerbe, während der
Todtengräber seine Dienstobliegenheiten im Wesentlichen auf dem der Gemeinde
gehörigen Grundstück verrichtet. Auch ist cs einflußlos, wenn der Todten
gräber nicht von der Gemeinde selbst, sondern von den Personen, die seine
Dienste in Anspruch nehmen, bezahlt wird, da er aus diese Bezüge von jener
als Entgelt der von ihm geleisteten Arbeit angewiesen ist, wie dies auch bei
anderen Klassen von Angestellten vorkommt (zu vergleichen Nr XVIII der
Anleitung des Ncichs-Versicherungsamtes u. s. w. — S. 18 —) Endlich können
auch Fälle vorkommen — und der gegenwärtige ist hierzu zu rechnen —, in
denen ein Unterschied zwischen denjenigen Gebühren, welche der Todtengräber
auf Grund allgemeiner Taxe für die aus Anlaß einer Beerdigung schlechthin
nothwendigen Arbeiten erhält, und solchen Einnahmen, die er etwa nebenher
für die Pflege einzelner Gräber von den Hinterbliebenen bezieht, nicht gemacht
werden kann; denn wenn auch die Grabpflcge an sich den Begriff eines selbst
ständigen Unternehmens zu erfüllen geeignet ist (zu vergleichen die nach
folgende Rcvisionsentscheidung 88), so wird sie doch oft in so engem Zusammen
hange mit den sonstigen, au Umfang weitaus überwiegenden Verrichtungen des
Todtengräbers stehen, und dem letzteren so offenbar gerade mit Bezug auf
jene Hauptverrichtungen übertragen sein, daß sie eine besondere Beurtheilung
ni chi zuläßt, geschweige denn für die Auffassung der Stellung des Todtcu-
gräbers im Allgemeinen maßgebend sein kann."
Anders wie den vorstehenden Fall behandelt das Neichs-Versicherungsamt
(Nev.Entsch. Nr. 88 - A. N. 1892 S. 2 —), wie in der vorhergehende» Ent
scheidung erwähnt, denjenigen einer Frau, welche die Pflege von Gräbern