Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
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es sich um Altersrentenansprüche von Winzern aus verschiedenen Gegenden 
Deutschlands handelte, im Anschlüsse an die vorstehende Rev.Entsch. 125 die 
Versicherungspflicht dieser Personen wiederholt anerkannt. 
„In einem Falle, welcher einen „Bauweingärtner" in Württemberg 
betraf, wich die Beschäftigung des Klägers von der des lothringischen Winzers 
der Revisionsentscheidung 125 insofern ab, als derselbe nicht bei einem, sondern 
bei mehreren Weinbergsbesitzern, deren Zahl allerdings eine beschränkte war, 
die Besorgung der Weingärten dauernd gegen einen nach der Morgenzahl be 
stimmten Pauschalsatz übernommen hatte. In Folge dessen entbehrte seine 
Stellung nicht einer gewissen Freiheit, indem er die Arbeit auf die verschiedenen 
Weingärten selbst vertheilen, mithin nach eigenem Ermessen heute hier, morgen 
dort arbeiten konnte. Allein hierin war noch kein Moment zu erblicken, welches 
gegen die Annahme der Unselbstständigkeit und damit der Persicherungs- 
pflichtigkeit der Arbeit spräche. Denn thatsächlich blieb dieses freie Ermessen 
in der Auswahl der jeweiligen Arbeitsstätte für den einzelnen Tag oder Tages 
theil ein sehr beschränktes, da die natürliche Entwickelung der Erzengnisse der 
Weingärtner es mit sich bringt, dag bestimmte Arbeiten zu bestimmten Zeiten 
vorgenommen werden müssen, ohne einen irgendwie längeren Aufschub zuzu 
lassen. Auch pflegen erfahrungsmäßig in weinreichen Gegenden sogar die 
kleineren Besitzer, die ihre Weingärten nicht persönlich bewirthschaften, im 
Allgemeinen eine ausreichende Kenntniß und Erfahrung in den Weinbauarbeiten 
zu besitzen, um sowohl die Einhaltung der richtigen Zeit für die einzelnen 
Arbeiten, wie auch die Güte der Ausführung derselben kontroliren zu können, und 
sie üben diese Kontrole auch thatsächlich in größerem oder geringerem Maße aus. 
Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, daß die Uebernahme der gesummten 
Arbeiten in fremden Weinbergen durch Personen erfolgen kann, die ihrer ganzen 
Stellung nach zweifellos als Unternehmer anzusehen sind. Diese werden aber 
— ähnlich wie beispielsweise selbstständige Handelsgärtner, welche die 
Instandhaltung der Ziergärten von Privatpersonen auf das ganze Jahr zu 
übernehmen pflegen — außerdem in der Regel ein selbstständiges Hauptgeschäft, 
insbesondere eigenen oder doch selbstbewirthschafteten Grundbesitz haben. Diesem 
werden sie vielfach das für die Bewirthschaftung der fremden Gärten erforder 
liche Material unter entsprechender Anrechnung des Werthes desselben ent 
nehmen; sie werden eigene Gehilfen beschäftigen und dergleichen mehr. Ob 
ein in diesem Sinne selbstständiger Gewerbebetrieb, oder ob bloße Lohn- be 
ziehungsweise Akkordarbeit vorliegt, kann nur von Fall zu Fall an der Hand 
der thatsächlichen Verhältnisse beurtheilt werden. In dem hier entschiedenen 
Falle hatte der Bauweingärtner keinen eigenen oder gepachteten Grundbesitz, 
lieferte keine Materialien aus eigenen Mitteln, beschäftigte keine Gehilfen und 
führte im Uebrigen gewöhnliche Tagelöhnerarbeiten aus. Es fehlten daher 
bei ihm diejenigen Merkmale, welche für die Annahme der Unternehmereigen 
schaft in solchen Fällen bezeichnend sind." 
Aus ähnlichen Erwägungen wurde in einem anderen Falle die Ver 
sicherungspflicht eines „Winzermeisters" zu Grünberg i. Schl, bejaht. 
„An dem genannten Orte ist die überwiegende Mehrzahl der Weingarten 
besitzer zusammengetreten, um einen einheitlichen Lohnsatz — 1 Mark 50 Pf. 
täglich — für die sogenannten Winzermeister zu vereinbaren. Die letzteren, 
welche bei der Zersplitterung des dortigen Weinbergsbesitzcs die Instandhaltung 
der Gärten meist für eine größere Zahl von Besitzern, etwa 15 bis 20, zu 
übernehmen pflegen, nehmen ihrerseits die weiter erforderlichen Arbeiter an, 
regeln deren Lohn, der sich bei erwachsenen männlichen Arbeitern durchschnitt 
lich auf 1 Mark 20 Pf. täglich stellt, und stellen diesen demnächst dem Wein 
bergsbesitzer in Rechnung. ' Irgend einen sonstigen besonderen Vortheil bezieht 
der Winzermeister nicht. Unter diesen Umständen war nicht anzunehmen, daß 
er den Hilfskräften gegenüber als Arbeitgeber oder Unternehmer auftritt.
	        
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