Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

46

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

"'şchkint  er  lediglich  als  eine  Mittelsperson  zwischen  ihnen  und  den
ì)cn  ^.agelohnsatz  der  Hilfskräfte  erhebt,  schließt  auch  die  Annahme  eines  Unter-S=‘“säSHS?l

b-s  Schl°dsg.rich.-  in  «rünb„ n  in  J
der  Justiz  ln  dessen  Bescheide  vom  3.  Januar  1893  (ebendas.  III  ©  58)
ä  ŗ«S  ÎÄ'M
.Eme  gleichartige  Behandlung  wie  das  unter  Ziffer  7  behandelte  VeràsLNMMşşLSL

ÄÄtît  WS  ï  LiTii'iÆ
MMZMMZW
i  /2  Monat,  also  ein  Verdienst  von  so  mäßiger  Höhe,  daß  darin  nur  Arbeitslohn, ­
  nicht  aber  ein  Untcrnehmergewinn  gesehen  werden  könne.  Es  wird
weiter  darauf  hingewiesen,  daß  sogar  die  —  weit  freier  stehenden  —  Schiffswelche
  gegen  einen  Antheil  an  der  Fracht  mit  fremdem  Kahne  die
Schifffahrt  betreiben,  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung  als  Arbeiter  des
Schlstseigenthumers  angesehen  würden  (Besch.  209  A.  N.  f.  Ü.V.  1886  S.  230)
Wegen  der  K  a  h  n  f  u  h  r  e  r  vergi.  Anltg.  Ziffer  X  Abs.  1  S.  15.
ķZMDMLLTŅ
9.  Ein  versicherungspflichtiges  Beschäftigtwerden  ist  ferner  nicht  gesunden ­
  in  der  Verpflegung  von  Ortsarmcn,  welche  von  einer  Person
durch  Vertrag  mit  der  Armenverwaltung  gegen  Gewährung  freier  Wohnung
und  einer  für  jeden  Ortsarmen  gezahlten  Pauschvcrgütung  übernommen  ist
und  dergestalt  ausgeführt  wird,  daß  sie  die  ihr  dabei  obliegenden  Arbeiten
in  ihrer  Wohnung  im  Anschlüsse  an  die  eigene  hauswirthschaftliche  Thätigkeit
auvfuhrt  (Rev.Entsch.  vom  15.  Februar  1892  Nr.  118  -  A.  N.  f.  I.  «  AN
1892  ®'. eo  —)•  Ferner  nicht  in  der  Verpflegung  von  Kindern,  welche
eine  Person  durch  Vertrag  mit  dem  Vater  gegen  monatliche  Entschädigung
übernommen  hat  und  in  der  Weise  zur  Ausführung  bringt,  daß  sic  die  Kinder
in  der  eigenen  Wohnung  in  ihre  Obhut  nimmt.  In  einem  Falle,  in  welchem
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.