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Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6.
artige, sich wiederholende, aber immer nur kurze Zeit währende Beschäftigung
eines Lohnarbeiters schließt die Befugniß des Betriebsunternehmers, sich selbst
zu versichern, nicht aus.
Im Interesse der betheiligten Kreise ist wünschenswerth, daß nicht durch
zu enge Auslegung der Kreis der unter §§. 2 und 8 fallenden Personen ent
gegen der Absicht des Gesetzes zu sehr eingeschränkt wird. Nicht bloß die Be-
fugniß der betreffenden Personen zur Selbstverstcherung würde dadurch ein
geengt, sondern auch die Befugniß des Bundesrathes zur Erstreckung der
Vcrsicherungspslicht auf kleine Betriebsunternehmer. Die Befugniß zur Selbst
versicherung, also zum freiwilligen Eintritte in die Versicherung, wird allerdings
ihre hauptsächliche Bedeutung nur in den ersten Jahrzehnten nach dem In
krafttreten des Gesetzes haben, da in dieser Zeit der Weg der Selbstversicherung
der einzige ist, auf welchem die „kleinen Betriebsunternehmer" (und selbst
ständigen Hausgewerbetreibenden), soweit nicht der Bundesrath von seinem
Rechte, die Ausdehnung der Versicherungspflicht auf sie zu verfügen, Gebrauch
macht, zur Versicherung gelangen können. In späterer Zeit werden die meisten
von ihnen, bevor sie in die Stellung von Betriebsunternehmern (oder Haus
gewerbetreibenden) kommen, in unselbstständigem Lohnarbeiterverhältnisse ver
sicherungspflichtig gewesen sein, und es kommt dann für sie vielmehr die frei
willige Fortsetzung oder Erneuerung des Versicherungsverhältnisses in Betracht
— Sten.Verh. S. 1158 ff. — (Gebhard, Kommentar Anm. 1 zu §.8). Die
Befugniß des Bundesrathes zur Erstreckung der Versicherungspflicht auf kleine
Betriebsunternehmer wird aber dauernd von Bedeutung sein.
«. Zu den Betriebsunternehmern gehören auch zahlreiche Personen,
deren Beschäftigung in der Ausführung von gewissen Dienstleistungen gegen Ent
schädigung besteht und welche zur Ausübung ihres Gewerbes entweder der
obrigkeitlichen Zulassung bedürfen oder welche ihr Gewerbe zwar frei betreiben,
aber damit sie dabei öffentlichen Glauben genießen, unter gewissen Voraussetzungen
eine obrigkeitliche Bestallilng erhalten. Fälle der letzteren Art ergeben sich aus der
Anwendung des §. 36 der Reichs-Gewerbeordnung, dessen erster Absatz lautet:
„Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, derjenigen, welche den Fein
gehalt edler Metalle oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung
von Waaren irgend einer Art feststellen, der Güterbestätiger, Schaffer, Wäger,
Messer, Bracker, Schauer, Stauer rc. darf zwar frei betrieben werden, es bleiben
jedoch die verfassungsmäßig dazu befugten Staats- oder Kommunalbehörden
oder Korporationen auch ferner berechtigt, Personen, welche diese Gewerbe be
treiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu beeidigen
und öffentlich anzustellen."
Dadurch daß die vorbezeichneten Gewerbetreibenden ihre Thätigkeit auf
fremde Waaren zu richten haben und gleichartige Thätigkeit auch von Lohn
arbeitern (vergi. Anm. Vii 2) vorgenommen werden, nähert sich ihr Betrieb
in vielen Fällen der Lohnarbeiterbeschästigung. Das Reichs-Versicherungs
amt hat bei Handhabung des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- und
Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 wegen der Unterscheidung der Betriebe
der selbstständigen Güterlader rc. von der Thätigkeit von Arbeitern in
fremdem Betriebe Folgendes festgestellt (Handbuch. Ausdehn.Ges. §. 1 Anm. 64
u. 65 S. 480): „Gegen die Unternehmereigenschaft spricht nicht in ausschlag
gebender Weise, daß der Betreffende sich in seiner sozialen Stellung wenig oder
gar nicht über den Arbeiterstand erhebt, daß er gleich seinen Arbeiten: selbst
mitarbeitet — eine Erscheinung, welche auch in der Landwirtschaft, ebenso
bei kleinen Fuhrwerksbetrieben häufig vorkommt —, daß der Betrieb häufigen
Unterbrechungen ausgesetzt und nicht von langer Dauer ist, daß der Güter
packer rc. während der Zeit, wo der Betrieb ruht oder unterbrochen ist, als
gewöhnlicher Tagearbeiter seinen Unterhalt sich verdient oder auch als Arbeiter
in einen anderen Güterpacker- rc. Betrieb zeitweise übertritt.