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wieder zurückzuzahlen. Vor solchen Aktien wird sich jeder
mann hüten. Das gleiche trifft zu, wenn der gegenwärtige
Besitzer zurückleisten sollte. Der Genussaktionär sollte
zurückgeben, was er gar nie empfangen hat.
Im Hinblick auf die Uneinigkeit der Doktrin in bezug
auf die Frage der Aktionärrechte muss darauf verzichtet
werden, den Versuch zu machen, eine allgemeine Regel
aufzustellen für die Veränderungen, welche diese infolge
der Amortisation erleiden.
Am meisten werden die Vermögensrechte von der
Amortisation btroffen; was die übrigen Rechte der Aktionäre
anbelangt, die ganz allgemein Verwaltungsrechte genannt
werden, so können auch sie einige Modifikationen erfahren,
welche aber weniger beträchtlich sind. Zieht man die Ver
flechtung der Vermögens- und Verwaltungsrechte in Be
tracht, so lässt sich ganz allgemein sagen, dass jene Rechte
am meisten betroffen werden, welche eine grössere oder
kleinere Beteiligung am Gesellschaftsvermögen zum Aus
druck bringen; welches aber jene Rechte sind, lässt,sich
zum vornherein nicht unbedingt feststellen, sondern es
müssen die näheren Umstände, besonders auch die Sta
tuten, jedesmal in Betracht gezogen werden.
Die meisten Statuten bestimmen, dass den Genuss
aktionären das Anrecht auf eine gewisse Minimaldividende*)
entzogen werde 2 ) und dass sie nurmehr ein Anrecht auf
die Superdividende haben. Diese erste Dividende, welche
meist zwischen 4 bis 6% schwankt, wird wirtschaftlich
*) In Frankreich spricht man ganz allgemein von interets und
dividendes. Dieser Sprachgebrauch erscheint vielleicht als nicht
ganz korrekt und scheint sich mit Art. 630 OR nicht vertragen zu
können, doch ist er sehr prägnant und klar. Gemeint ist immer
Dividende, denn der Aktionär ist mit Bezug auf den Betrag der
Aktie nicht Gläubiger der Gesellschaft (629). Er kann also keinen
Zins von ihr fordern. Cf. Schneider und Fick, 1. c., zu Art. b30.
2 ) Österreichisches Aktienregulativ, § 33, Abs. 3.