Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 3 u. 4. 
diejenigen für Elsaß-Lothringen) ergicbt sich diese Umgrenzung durch das 
Nerchsgesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Neichsbeamten, 
vom 31. März 1873. (Vergi. Perels und Spilling, das Reichsbeamten- 
gcsetz. Berlin 1890. G. Meyer, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes. Leipzig 
1890. S. 406 ff.) Tie Bestimmungen zur Feststellung des Begriffes von Beamten 
der verschiedenen Bundesstaaten sind in den betreffenden Landesgesetzen ent 
halten. Die Aufzählung derselben findet sich bei G. Meyer a. o.' O.' S. 408 
Anm. 5. 
Die den Begriff von Beamten der Kommunalverbände ausmachenden 
Merkmale ergeben sich theils ans den betreffenden Staats-Beamtengesetzen, 
m welchen zum Theil auch die Verhältnisse der Kommunalbeamten geregelt 
sind, theils aus den zur Ordnung der Verhältnisse der bezeichneten Kommunal- 
verbände erlassenen besonderen Landesgesetzen. 
Ueber den aus den vorbenannten Reichs- und Landesgesetzen abzuleitenden 
allgemeinen Beamtenbegriff vergi, die nachfolgende Anm. 5. 
3. Die Beschäftigung für das Reich, einen Bundesstaat oder einen Kom 
munalverband kann 
1. auf Grund des Unterthanenverhältnisses, der Staats- oder 
Gemeinde-Bürgerpflicht, 
2. ans Grund des Beamtenverhältnisses, 
3. auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages, durch welchen ein 
Dienstmietheverhältniß begründet wird, 
erfolgen. 
Rur in dem unter 3 bezeichneten Falle ruft das Beschäftigungsverhältniß 
die Versicherungspflicht hervor, nicht auch in den unter 1 und 2 angegebenen 
Fällen, und zwar in dem letzteren nicht, weil er durch die Bestimmung im 
ersten Absätze des §. 4 des I. n. A.V.G ausdrücklich ausgenommen ist, in dem 
ersteren nicht, weil die von dem Betreffenden geleistete Thätigkeit nicht gegen 
Bezug von Lohn oder Gehalt erfolgt. Vergl. auch Schicker S. 343. Aller 
dings bezieht auch derjenige, welcher Dienste in seiner Eigenschaft als Unter 
than zu leisten genöthigt ist, häufig von dem betreffenden Staate oder Koin- 
munalverbande eine Entschädigung. Diese hat aber nicht den Charakter von 
Gehalt oder Lohn, sondern wird gewährt, um dem die Dienste Leistenden baare 
Ausgaben oder sonstige Aufwendungen, die ihm erwachsen sind, zu erstatten, 
oder um ihn wegen der dadurch herbeigeführten Versäumnisse oder eingetretenen 
sonstigen Schädigungen schadlos zu halten (vergl. Anm. Ul 7). 
-1. Es giebt Beamte, welche kein Amt bekleiden, und es giebt Verwalter 
von öffentlichen Aemtern, welche nicht Beamte sind (Laband, das Staatsrecht 
des Deutschen Reiches. 2. Auflage. Freiburg i. B. 1888. S. 405). Die Ber- 
waltung von öffentlichen Aemtern kann im letzteren Falle sowohl auf Grund der 
Untcrthaneu-Verpflichtung als auf Grund eines privatrechtlichen Vertragsverhält 
nisses geschehen Is. Anm. III 3). Im letzteren Falle hindert der Umstand, daß 
es sich um Wahrnehmung von Obliegenheiten, die aus Alifgaben der Staats 
hoheit entspringen, handelt, nicht, daß der Betreffende, ivenn im Uebrigen 
die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, der Versicherungspflicht unter 
liegt. S. Anleitung des Großh. badischen Ministeriums des Innern, die 
Jnvalditäts- und Altersversicherung der vom Staate beschäftigten Personen be 
treffend, unter Ziffer 7: „Besteht die Thätigkeit einer vom Staate angenommenen 
Hilfsperson ausschließlich oder ganz überwiegend in der Mitwirkung beim 
Vollzüge von Hoheitsaufgaben im Gebiete der Justiz-, inneren oder Steuer- 
verwaltnng, so wird in der Regel wegen der über die bloße Anwendung 
mechanischer Fertigkeiten hinausgehenden Art der Thätigkeit und der dabei ver 
langten besonderen Vorbildung die Versicherung nicht Platz greifen; jedoch 
können sich unter Umständen auch untergeordnete Dienstleistungen 
zum Vollzüge der Hoheitsaufgaben, z. B. in den unteren Stellen
	        
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