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Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 3 u. 4.
diejenigen für Elsaß-Lothringen) ergicbt sich diese Umgrenzung durch das
Nerchsgesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Neichsbeamten,
vom 31. März 1873. (Vergi. Perels und Spilling, das Reichsbeamten-
gcsetz. Berlin 1890. G. Meyer, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes. Leipzig
1890. S. 406 ff.) Tie Bestimmungen zur Feststellung des Begriffes von Beamten
der verschiedenen Bundesstaaten sind in den betreffenden Landesgesetzen ent
halten. Die Aufzählung derselben findet sich bei G. Meyer a. o.' O.' S. 408
Anm. 5.
Die den Begriff von Beamten der Kommunalverbände ausmachenden
Merkmale ergeben sich theils ans den betreffenden Staats-Beamtengesetzen,
m welchen zum Theil auch die Verhältnisse der Kommunalbeamten geregelt
sind, theils aus den zur Ordnung der Verhältnisse der bezeichneten Kommunal-
verbände erlassenen besonderen Landesgesetzen.
Ueber den aus den vorbenannten Reichs- und Landesgesetzen abzuleitenden
allgemeinen Beamtenbegriff vergi, die nachfolgende Anm. 5.
3. Die Beschäftigung für das Reich, einen Bundesstaat oder einen Kom
munalverband kann
1. auf Grund des Unterthanenverhältnisses, der Staats- oder
Gemeinde-Bürgerpflicht,
2. ans Grund des Beamtenverhältnisses,
3. auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages, durch welchen ein
Dienstmietheverhältniß begründet wird,
erfolgen.
Rur in dem unter 3 bezeichneten Falle ruft das Beschäftigungsverhältniß
die Versicherungspflicht hervor, nicht auch in den unter 1 und 2 angegebenen
Fällen, und zwar in dem letzteren nicht, weil er durch die Bestimmung im
ersten Absätze des §. 4 des I. n. A.V.G ausdrücklich ausgenommen ist, in dem
ersteren nicht, weil die von dem Betreffenden geleistete Thätigkeit nicht gegen
Bezug von Lohn oder Gehalt erfolgt. Vergl. auch Schicker S. 343. Aller
dings bezieht auch derjenige, welcher Dienste in seiner Eigenschaft als Unter
than zu leisten genöthigt ist, häufig von dem betreffenden Staate oder Koin-
munalverbande eine Entschädigung. Diese hat aber nicht den Charakter von
Gehalt oder Lohn, sondern wird gewährt, um dem die Dienste Leistenden baare
Ausgaben oder sonstige Aufwendungen, die ihm erwachsen sind, zu erstatten,
oder um ihn wegen der dadurch herbeigeführten Versäumnisse oder eingetretenen
sonstigen Schädigungen schadlos zu halten (vergl. Anm. Ul 7).
-1. Es giebt Beamte, welche kein Amt bekleiden, und es giebt Verwalter
von öffentlichen Aemtern, welche nicht Beamte sind (Laband, das Staatsrecht
des Deutschen Reiches. 2. Auflage. Freiburg i. B. 1888. S. 405). Die Ber-
waltung von öffentlichen Aemtern kann im letzteren Falle sowohl auf Grund der
Untcrthaneu-Verpflichtung als auf Grund eines privatrechtlichen Vertragsverhält
nisses geschehen Is. Anm. III 3). Im letzteren Falle hindert der Umstand, daß
es sich um Wahrnehmung von Obliegenheiten, die aus Alifgaben der Staats
hoheit entspringen, handelt, nicht, daß der Betreffende, ivenn im Uebrigen
die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, der Versicherungspflicht unter
liegt. S. Anleitung des Großh. badischen Ministeriums des Innern, die
Jnvalditäts- und Altersversicherung der vom Staate beschäftigten Personen be
treffend, unter Ziffer 7: „Besteht die Thätigkeit einer vom Staate angenommenen
Hilfsperson ausschließlich oder ganz überwiegend in der Mitwirkung beim
Vollzüge von Hoheitsaufgaben im Gebiete der Justiz-, inneren oder Steuer-
verwaltnng, so wird in der Regel wegen der über die bloße Anwendung
mechanischer Fertigkeiten hinausgehenden Art der Thätigkeit und der dabei ver
langten besonderen Vorbildung die Versicherung nicht Platz greifen; jedoch
können sich unter Umständen auch untergeordnete Dienstleistungen
zum Vollzüge der Hoheitsaufgaben, z. B. in den unteren Stellen