Object: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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wieder zurückzuzahlen. Vor solchen Aktien wird sich jeder 
mann hüten. Das gleiche trifft zu, wenn der gegenwärtige 
Besitzer zurückleisten sollte. Der Genussaktionär sollte 
zurückgeben, was er gar nie empfangen hat. 
Im Hinblick auf die Uneinigkeit der Doktrin in bezug 
auf die Frage der Aktionärrechte muss darauf verzichtet 
werden, den Versuch zu machen, eine allgemeine Regel 
aufzustellen für die Veränderungen, welche diese infolge 
der Amortisation erleiden. 
Am meisten werden die Vermögensrechte von der 
Amortisation btroffen; was die übrigen Rechte der Aktionäre 
anbelangt, die ganz allgemein Verwaltungsrechte genannt 
werden, so können auch sie einige Modifikationen erfahren, 
welche aber weniger beträchtlich sind. Zieht man die Ver 
flechtung der Vermögens- und Verwaltungsrechte in Be 
tracht, so lässt sich ganz allgemein sagen, dass jene Rechte 
am meisten betroffen werden, welche eine grössere oder 
kleinere Beteiligung am Gesellschaftsvermögen zum Aus 
druck bringen; welches aber jene Rechte sind, lässt,sich 
zum vornherein nicht unbedingt feststellen, sondern es 
müssen die näheren Umstände, besonders auch die Sta 
tuten, jedesmal in Betracht gezogen werden. 
Die meisten Statuten bestimmen, dass den Genuss 
aktionären das Anrecht auf eine gewisse Minimaldividende*) 
entzogen werde 2 ) und dass sie nurmehr ein Anrecht auf 
die Superdividende haben. Diese erste Dividende, welche 
meist zwischen 4 bis 6% schwankt, wird wirtschaftlich 
*) In Frankreich spricht man ganz allgemein von interets und 
dividendes. Dieser Sprachgebrauch erscheint vielleicht als nicht 
ganz korrekt und scheint sich mit Art. 630 OR nicht vertragen zu 
können, doch ist er sehr prägnant und klar. Gemeint ist immer 
Dividende, denn der Aktionär ist mit Bezug auf den Betrag der 
Aktie nicht Gläubiger der Gesellschaft (629). Er kann also keinen 
Zins von ihr fordern. Cf. Schneider und Fick, 1. c., zu Art. b30. 
2 ) Österreichisches Aktienregulativ, § 33, Abs. 3.
	        
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