zuholen; diese Regelung gilt insbesondere auch bei Inventur⸗
aufnahmen. Diese Arbeitsstunden sind keine Ueberstunden.
Die Verteilung der ausfallenden Stunden soll unter Mit—
wirkung der gesetzlichen Vertretung der Arbeitnehmer erfolgen.
Bei Gas-, Strom⸗ und Lichtsperre oder Brennstoffmangel kann
die Arbeitszeit auch auf eine andere als die übliche Zeit ver—
legt werden.
6. Pausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.
Bei durchgehender Arbeitszeit sind zu gewähren: mindestens
eine Viertelstunde für Frühstück und eine halbe Stunde für
Mittagessen, wenn nicht im Einvernehmen des Arbeitgebers
mit den Arbeitnehmern des Betriebes andere Vereinbarungen
erfolgen.
7. Die Arbeitszeit ist unbedingt einzuhalten.
Die Arbeiterichaft ist verpflichtet, die Arbeitszeit pünktlich zu
beginnen und einzuͤhalten, das heißt beim Beginn der festgesetzten
Arbeitszeit im Betriebe arbeitsbereit und bisßs zum Beginn der
—X bzw. bis zur Beendigung der Arbeitszeit wirklich tätig zu
ein.
Soweit Arbeitsordnungen vorhanden sind, ist dieser Absatz
darin aufzunehmen.
8. Bei teilweiser Verkürzung der Arbeitszeit oder gänz—
licher Einstellung des Betriebes infolge höherer Gewalt oder
sonstiger durch den Arbeitgeber nicht verschuldeter Umstände
kann der Arbeitgeber verlangen, daß die ausgefallene Arbeits—
zeit, sofern sich spätestens in der darauf folgenden Woche die
Notwendigkeit der Ueberzeitarbeit ergibt, bis zu 20 Stunden
innerhalb der nächsten 4 Wochen im Rahmen einer täglichen
zehnstündigen Arbeitszeit nachgeholt wird; für diese nachgeholte
Zeit wird bis 8 Uhr abends ein Zuschlag von 10 Prozent, nach
8 Uhr abends ein solcher von 25 Prozent gewährt.
Wird infolge politischer oder wirtschaftlicher Ereignisse
eine Verlegung der Arbeitszeit in die Nachtstunden notwendig,
so werden für die Zeit von 8 bis 10 Uhr abends 714 Progent
und von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh 15 Prozent Zuschlag
auf den Tariflohn bezahlt.
Als höhere Gewalt gilt auch der vom Arbeitgeber nicht
verschuldete Mangel an Kraft, Licht, Heizung oder Material.
9. Eine Verkürzung der Arbeitszeit wegen Arbeitsmangel
oder Mangel an Rohmaterial muß rechtzeitig, mindestens abejr
zwei Tage vorher angekündigt werden.