fullscreen: Grundteilungsgesetz

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allen diesen 20 000 Verkäufen wolle man Fesseln anlegen 
mit Rücksicht auf diesen geringen Prozentsaß von unsachlichen 
Verkäufen. Dänemark habe das Beispiel für ein richtiges 
Verfahren gegeben. Wer bereits eine ländliche Besizung habe 
und eine zweite hinzukaufe, sei verpflichtet, eine andere selb- 
ständige Besikung zu gründen, bei einer bestimmten 
fiskalischen Strafe. Dagegen wäre nichts einzuwenden. 
Ein anderer Weg wäre der des Anerbenrechts für bäuerliche 
Besitzungen, aber ohne die Fesseln des geltenden preußischen 
Gesetzes. Das Gesetz sollte nur da zum Schutze der bäuer- 
lichen Besitzungen einschreiten, wo der einzelne nicht vor- 
sichtig genug sei. Es gingen viele bäuerliche Besitungen 
bei Erbteilung zugrunde, bloß weil der Vorbesiter so un- 
vorsichtig gewesen sei, kein Testament zu machen. Werde 
aber, ohne dem Besitzer Fesseln anzulegen, ein solches Gesetz 
tv tähet. so werde man auch dagegen nichts einwenden 
önnen. 
Wenn der Rechtsweg ausgeschlossen werde, wie es von 
einer Seite vorgeschlagen worden sei, wenn man also von den 
Behörden abhängig sein solle, so sei die Fassung des 
Gesetzes vollständig gleichgültin. Die Behörden würden 
dann doch machen, was sie wollten, ob es sich um die innere 
Kolonisation handle oder nicht. Der betreffende Vorredner 
verwechsle auch die Frage, ob ein Vorkaufsrecht auf Grund 
des Gesetzes geltend gemacht werden dürfe, und die Frage, 
ob es angemessen sei, das unbestrittene Vorkaufsrecht aus- 
zuüben. Bezüglich der zweiten Frage könnte es in der Ord- 
nung sein, den Rechtsweg auszuschließen, aber nicht bezüg- 
lich der ersten. 
Derselbe Redner begeisterte sich für das Obereigentum 
des Staates, weil es an die alte deutsche Allmende erinnere. 
Aber nicht alles, was alt sei, sei gut. In Rußland sstehe 
nur ein Drittel jeder Gemeinde im Privatbesitz, dagegen 
zwei Drittel im gemeinsamen Besitz. Dieser Zustand be- 
deute den wirtschaftlichen Ruin des Landes. Man dürfe 
nicht einwenden, daß man in einzelnen Dörfern darauf aus- 
gehe, eine Allmende zu schaffen. Es handle sich um Sand- 
gruben, Lehmgruben u. dgl., alles in geringem Umfange. 
hier wolle man aber vier Fünftel des Landes damit be- 
glücken. 
Der Entwurf bedeute einen . Triumph der Sozial- 
demokratie. Wenn auch ein Teil der Sozialdemokratie ihn 
bekämpfe, so geschehe dies bloß deshalb, weil sie glaube, der 
Entwurf vermehre die Macht der derzeitigen Regierung; 
wenn man aber an die Zukunft denke, so müsse man er- 
kennen, daß das Gesetß den Siea der sozialistischen Theorie 
bedeuten werde. 
Der Untersschied des Gesetzes gegenüber der unpolitischen 
Enteignung liege darin, daß die Enteignung im Falle des 
Baues einer Eisenbahn, Chaussee usw niemandem zuleide 
geschehe. Gewiß könne eine Einzelperson darunter leiden, 
aber das sei eine zuf äll i g e Folge. Im vorliegenden Falle 
aber ebenso wie bei der politischen Enteignung handle es sich 
gerade darum, jemandem etwas zuleide zu tun, ihn seiner 
Person wegen aus dem Grundstück hinauszuwerfen. Bei der 
Enteignung komme hinzu, daß das, was dem Betroffenen 
heute zuleide geschehe, ihm morgen als dem Interessenten 
an einer öffenilichen Verkehrsanstalt Nutzen bringen könne. 
Ob bei dem Gesetz die wirtschaftlichen Zwecke in erster 
Reihe ständen und der Kampf gegen die Polen in zweiter 
Reihe, oder umgekehrt, sei Gefühlssache. Schließlich seien 
das alles nur Worte. Materiell werde weder der Vertreter 
des Landwirtschaftsministers bestreiten können, noch habe 
der Minister selbst es bestritten, daß dieses Gesetz gegen die 
polnische Bevölkerung gerichtet sei. Den Polen werde 
Terrorismus vorgeworfen. Wenn sie nicht gestatteten, an 
einen Deutschen zu verkaufen, so sei das Pflicht der Selbst- 
erhaltung. Wollte man dafür sorgen, daß die Ansiedlungs- 
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