laufe in der Schweiz bezüglich eines Gesetzes über Bernss-
genossenschaften, insofern sie sich auf Vorschläge für deren
Kompetenzen beziehen, zu erwähnen sein. Diese Allläuse sind
bis jetzt sämmtlich ungenügend unb nicht befriedigend. Der
Entwurf des zürcherischen Jnstizdepartements vom Januar 1891
beschränkte sich darauf, den Bernfsgenossenschaften die Aufgabe
der Errichtllng von Schiedsgerichten unb Einignngsümtern zu
zutheilen. Die Vorschläge des schweiz. Arbeiterbundes für ein
bezügliches eidgenössisches Gesetz gehen einen Schritt lveiter unb
wollen den Genossenschaften neben einer Judikatur in erwähntem
Sinne auch ein Begutachtungsrecht für die staatliche Gesetz-
gebnilg wirthschaftlicher Natur, sowie Maßnahmen für bessere
gewerbliche Ausbildung einräumen. Die Vorschläge beider
Instanzen leiden an einem großen Fehler, daß sie die Haupt-
seite am Genossenschaftswesen, die treibende unb fruchtbare
Kraft in demselben, mißet Acht lassen: die wirthschaftliche.
Besser nach dieser Richtllng sind die Ottener Postulate von
Seite von Arbeitgebern. Dieselben wollen den Bernfsgenossen-
schaften folgende Aufgaben überbinden: ,,a) Verständigung in
Beziehung auf die Arbeitsbedingungen lLohntarife, Normal
arbeitstag. Werkstattordnllllgen) ; b) Maßnahmen gegen die
Ueberprodnktion und dell Mißbrauch des Kredites; c) Ueber*
wachnng der Lehrverträge, der Ausführung derselben unb
Schutz des Lehrlingswesens; d) die Förderung der Gewerbe
lPrämien, Spezialkurse re.); e) Errichtung von Schiedsgerichten
lind Einigungsämtern, die Errichtung von Arbeitsnachweis
bureaux; t) die Organisation von Hülfskassen, der Ankauf
von Rohstoffen, Maschinen unb Werkzeugen; g) die Ueber
nahme voll Arbeiten; li) Enqueten." Diese Vorschläge leiden
aber wieder an Ueberladenheit, indem sie Berufs- und Pro
duktionsgenossenschaft bunt durcheinander würfeln unb ans
den Gemeinbetrieb tendiren.
Die staatliche Gesetzgebung wird gut thun, sich im gleichen
Maße vor dem Zuviel zu hüten, wie vor dem Zuwenig. Neben