Object: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

laufe in der Schweiz bezüglich eines Gesetzes über Bernss- 
genossenschaften, insofern sie sich auf Vorschläge für deren 
Kompetenzen beziehen, zu erwähnen sein. Diese Allläuse sind 
bis jetzt sämmtlich ungenügend unb nicht befriedigend. Der 
Entwurf des zürcherischen Jnstizdepartements vom Januar 1891 
beschränkte sich darauf, den Bernfsgenossenschaften die Aufgabe 
der Errichtllng von Schiedsgerichten unb Einignngsümtern zu 
zutheilen. Die Vorschläge des schweiz. Arbeiterbundes für ein 
bezügliches eidgenössisches Gesetz gehen einen Schritt lveiter unb 
wollen den Genossenschaften neben einer Judikatur in erwähntem 
Sinne auch ein Begutachtungsrecht für die staatliche Gesetz- 
gebnilg wirthschaftlicher Natur, sowie Maßnahmen für bessere 
gewerbliche Ausbildung einräumen. Die Vorschläge beider 
Instanzen leiden an einem großen Fehler, daß sie die Haupt- 
seite am Genossenschaftswesen, die treibende unb fruchtbare 
Kraft in demselben, mißet Acht lassen: die wirthschaftliche. 
Besser nach dieser Richtllng sind die Ottener Postulate von 
Seite von Arbeitgebern. Dieselben wollen den Bernfsgenossen- 
schaften folgende Aufgaben überbinden: ,,a) Verständigung in 
Beziehung auf die Arbeitsbedingungen lLohntarife, Normal 
arbeitstag. Werkstattordnllllgen) ; b) Maßnahmen gegen die 
Ueberprodnktion und dell Mißbrauch des Kredites; c) Ueber* 
wachnng der Lehrverträge, der Ausführung derselben unb 
Schutz des Lehrlingswesens; d) die Förderung der Gewerbe 
lPrämien, Spezialkurse re.); e) Errichtung von Schiedsgerichten 
lind Einigungsämtern, die Errichtung von Arbeitsnachweis 
bureaux; t) die Organisation von Hülfskassen, der Ankauf 
von Rohstoffen, Maschinen unb Werkzeugen; g) die Ueber 
nahme voll Arbeiten; li) Enqueten." Diese Vorschläge leiden 
aber wieder an Ueberladenheit, indem sie Berufs- und Pro 
duktionsgenossenschaft bunt durcheinander würfeln unb ans 
den Gemeinbetrieb tendiren. 
Die staatliche Gesetzgebung wird gut thun, sich im gleichen 
Maße vor dem Zuviel zu hüten, wie vor dem Zuwenig. Neben
	        
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