11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 301
beider Parteien unverzüglich als Sühnekommission. Diese wird vom
Friedensrichter geleitet; er selbst hat nur beratende Stimme. Erfolgt
eine Verständigung in der Kommission, so nimmt der Friedensrichter
darüber ein Protokoll auf und läßt es von den Vertretern beider
Parteien unterschreiben. Erfolgt eine Verständigung nicht, so fordert
der Friedensrichter die Parteien auf, entweder einen gemeinsamen
Schiedsrichter oder jede für sich einen Schiedsrichter zu wählen. Im
letzteren Falle müssen sich die Schiedsrichter, falls sie sich nicht unter
einander über die Lösung des Streites verständigen, sich über einen
Unparteiischen einigen, der den Ausschlag gibt. Einigen sie sich nicht
über den Unparteiischen, und können sie sich auch in der Sache nicht
verständigen, so ernennt der Vorsitzende des Zivilgerichtes den Un
parteiischen.
Hat sich aus der Streitigkeit bereits ein Ausstand entwickelt, so muß
der Friedensrichter von Amts wegen beiden Parteien ein Schiedsgericht
vorschlagen. Die Parteien haben dann binnen 3 Tagen unter kurzer
begründeter Darlegung des Streitfalles sich zu erklären, ob sie das
Schiedsgericht annehmen oder nicht, und im Fall der Annahme ihre
gewählten Vertreter — für jede Partei höchstens 5 — anzugeben.
Wie auch der Ausgang ist, in jedem Falle erfolgt eine öffentliche Be
kanntmachung darüber. Ein Zwang zur Verhandlung oder zur Unter
werfung unter den Schiedsspruch besteht nicht. Die nötigen Räum
lichkeiten werden von den Gemeinden gestellt, die sonstigen Kosten
der Sühne- und Schiedskommissionen werden von den Departements
getragen. Die vorstehend geschilderte Inanspruchnahme des Friedens
richters haL1893 bei 17,09% und 1894 bei 25,83% der Ausstände
stattgefunden. Im nächsten Jahre 1895 sank die Zahl auf 20,74%.
Alsdann stieg sie langsam bis auf 26 °/o im Jahre 1900 und auf 27,16 %
im Jahre 1901, um 1902 wieder auf 20,89% zu fallen. Die Inanspruch
nahme im Jahre 1902 bezog sich auf 107 Streitigkeiten, darunter 4 mal,
ehe es zur Einstellung der Arbeit kam. Die Anrufung ging in
60 Fällen von den Arbeitern, in 5 Fällen von den Arbeitgebern, in
2 Fällen von beiden Parteien aus. In 40 Fällen griff der Friedens
richter von sich aus ein. In 42 Fällen wurde der Einigungsversuch
zurückgewiesen, und zwar in 35 von den Unternehmern, in 2 von den
Arbeitern und in 5 von den Arbeitern und Unternehmern. Eine be
schleunigte Beilegung des Streites wurde durch Vermittlung der Friedens
richter in 47 Fällen erzielt. Nach den Mitteilungen des französischen
Arbeitsamtes wurden außerdem 16 Fälle durch Eingreifen der Prä
fekten, Unterpräfekten oder Bürgermeister und weitere 16 Fälle durch
Eingreifen der Fachvereine und Fachverbände beendet.
Der Erfolg genügte den Erwartungen nicht, und deshalb tauchte
der Gedanke an obligatorische Schiedsgerichte in Frankreich auf. Der