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Schafts- und Zollreform, die 1879 zustande kam und die
gesamte deutsche Industrie und Landwirtschaft ausserordentlich
hob, so dass die Arbeitslöhne erheblich stiegen, die deutsche
Waarenausfuhr bis in die fernsten Erdteile den Wettbewerb mit
der ausländischen erfolgreich und siegreich aufnahm, und dass
die deutschen Einzelstaaten, die 1878—79 noch 70 Millionen Mark
Matrikularbeiträge an das Reich bezahlt hatten, 1882—83 nur
noch O3 Million zu bezahlen brauchten, und in den folgenden
Jahren fast 41 Millionen Mark Ueberscküsse vom Reich ausbezahlt
erhielten. So stiegen denn auch die Einlagen in den Sparkassen
stetig. In Preussen hatten diese 1878 insgesamt 1385 Millionen
Mark betragen, 1887 waren sie auf 2261 Millionen Mark gestiegen.
Ebenso segensreich wirkten andere wirtschaftlichsozialpolitische
Gesetze Bis marks aus derselben
Zeit, so die 1881 beschlossene Börsensteuer und Lotteriesteuer,
die seit 1880 eingeführte Bestrafung des Wuchers,
das für die Redlichkeit des Verkehrs und die Gesundheit der Bevölkerung
sehr wichtige Reichsgesetz vom 14. Mai 1879, das
den Verkehr mit Nahrungs- und Genussmitteln (sowie
mit Spielwaren, Tapeten, Farben, Ess-, Trink-, Kochgeschirr und
Petroleum) einer polizeilichen Aufsicht unterwarf und jede Fälschung
sowie jedes Feilbieten oder Verbreiten gesundheitsschädlicher
Xahrungs- und Genussmittel und Waren der aufgezählten
Gattungen mit Strafe belegte. Die Redlichkeit in Handel und
Wandel wurde ferner wesentlich gestärkt durch das sogen. Anfechtungsgesetz
vom 21. Juli 1879, das die Anfechtung von
Rechtshandlungen gestattete, die ein Schuldner (ausserhalb des
Konkurses) zum Nachteil seiner Gläubiger vornahm.
Der mächtige Aufschwung der Wirtschaft des deutschen
Volkes infolge der eben erwähnten Reformen ermunterte Bismarck
schon 1880 aber auch dazu, seinen seit Jahrzehnten,
namentlich seit 1871 verfolgten Lieblingsplan der Verwirklichung
entgegenzuführen, die staatliche Sozialpolitik, um durch
dieselbe die dringlichsten sozialen Notstände mit Hilfe des deutschen
Reiches zu beseitigen. Namentlich erschien ihm das Haftpflichtgesetz
von 1871 (s. 0. S. 7) verbesserungsbedürftig, ,,die
Rechtsunsicherheit bei Unfällen als der wundeste Punkt in der
Lage der Arbeiter“, weil ,jede Ausdehnung der Haftpflicht nur
eine Vermehrung der die Arbeiter erbitternden I laftpfiichtprozesse
zur Folge haben würde.“ Deshalb setzte Bismarck mit der Unfallversicherung
ein. Der dem Reichstag im März 1881
unterbreitete erste Gesetzentwurf gewährte den Arbeitern
in besonders gefährlichen Betrieben (Bergwerken, Salinen, Fabriken,
Gruben, Brüchen, Hüttenwerken, Werften usw.) bei allen
Unfällen eine Rente oder Entschädigung, auch den Betriebsbeamten,
die bis 2000 Mk. Jahresverdienst haben, ajich den
Hinterbliebenen eines durch einen Berufsunfall Umgekommenen.
Die Unfallversicherung sollte nur bei einer Reichsversicherungs-