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Ribbeck, Zur Besteuerung der Lebensversicherung.
Unternehmungen direkt von den Versicherten ein gezogen werden.
Zur ersten Gruppe gehören alle Steuern, Umlagen, Beiträge usw.,
welche von Bundesstaat, Gemeinde, Schule, Kirche, Handelskammer
oder sonstigen öffentlichen Verbänden erhoben werden, ferner die
Konzessions- und die durch das Gesetz vom 12. Mai 1901 festgesetzten
Aufsichtsgebühren. Die zweite Gruppe umfaßt die von
fast allen deutschen Bundesstaaten erhobenen Stempel für Versicherungsverträge
oder Nachträge zu denselben. Dazu treten bei der
Lebensversicherung noch zwei weitere Arten von Abgaben, welche
zur Folge haben, daß der Versicherte seine Versicherung in jeder
Phase dem öffentlichen Geldbeutel dienstbar machen muß. Denn
nachdem er beim Abschluß der Versicherung den Policenstempel
bezahlt hat, muß er im Laufe der Versicherung in Preußen und in
einigen anderen Bundesstaaten auf Grund der Ergänzungs- oder
Kapitalsteuer-Gesetze den Rückkaufswert in das steuerpflichtige Vermögen
einrechnen. Und schließlich entsteht bei Fälligkeit der Versicherungssumme
ein Vermögenszuwachs, der wieder durch Erhöhung
des Einkommens der Steuerkasse zugute kommt.
Hierbei will ich nicht unerwähnt lassen, daß allerdings einige
Bundesstaaten die Lebensversicherung insofern auch wesentlich unterstützen,
als der Versicherte von seinem steuerpflichtigen Einkommen
die Lebensversicherungs-Prämie bis zu gewisser Höhe abziehen darf.
An der Spitze steht Preußen, das den Abzug bis 600 Mk. gestattet,
Hessen läßt 400 Mk. steuerfrei, während z. B. Schwarzburg-Rudolstadt
den Abzug von Lebensversicherungs-Prämien in seinem neuesten
Gesetz von 1902 ausdrücklich verbietet und nur die Prämien für
Sterbegeld, das an deutsche Gesellschaften entrichtet wird, bis 50 Mk.
jährlich abzugsfähig macht.
Ich komme nun zu der vorhin bezeichneten ersten Gruppe, die
die Versicherungsgesellschaften direkt treffenden Steuern, und will
hier zunächst deren Berechtigung überhaupt prüfen. Das Versicherungsgewerbe
kann in Deutschland hinsichtlich der wichtigsten
Zweige außer der Transportversicherung nach § 6 des Gesetzes
vom 12. Mai 1901 nur von Aktiengesellschaften oder Gegenseitigkeitsgesellschaften
betrieben werden, also von juristischen Personen,
nicht von einer einzelnen physischen Person als solcher.
Es entsteht dabei die Frage: Ist die Besteuerung des Einkommens
einer juristischen Person überhaupt gerechtfertigt? Ich
darf Ihnen zur Beantwortung dieser für unser ganzes Steuersystem
hochwichtigen Frage wohl die Ansicht unseres bedeutendsten Theoretikers
und Praktikers in Steuersachen mitteilen. Der Senatspräsident
beim O. V. G. Fuistiny sagt in seinem im vorigen Jahr
erschienenen Werke »Die Einkommensbesteuerung der Zukunft«,
(1903, Berlin, Heymanns Verlag, Seite 11 ff.) kurz zusammengefaßt
ungefähr: Der Begriff Einkommen umfaßt diejenigen in Geld
auszudrückenden Werte, die der physischen Person zur Bestreitung
ihres Lebensunterhaltes zu Gebote stehen, sei es nun, daß diese
Werte aus Handel und Gewerbe oder Kapitalvermögen oder aus
sonstiger Quelle entstehen. Mit der juristischen Person kann man