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Pietsch, Unterricht in Versicherungsmathematik.
Referat von Regierungsrat Dr. Pietsch (Berlin)
betreffend
Unterricht in Versicherungsmathematik.
Meine Ausführungen will ich auf den Unterricht in der
Versicherungsmathematik beschränken, weil das, was sonst bei
der Pflege der Versicherungs-Wissenschaft in Betracht kommt (Sammlung
der Literatur, Ermöglichung der Herausgabe wissenschaftlicher
Arbeiten usw.) für die Versicherungsmathematik in gleicher Weise
wie für die anderen Zweige der Versicherungs-Wissenschaft gilt.
Auch bei der Versicherungsmathematik hat man zwischen dem
Hineintragen ihrer Grundzüge in möglichst weite Kreise und dem
tieferen Eindringen in ihre Lehren zu unterscheiden.
Die Grundzüge der Versicherungs-Wissenschaft, auch die der
Versicherungsmathematik, sollen Gemeingut aller Gebildeten
werden. Deshalb werden sie an allen Universitäten und sonstigen
Hochschulen zu lehren sein. Die erforderlichen Vorlesungen sollen
elementarer Natur sein. Bei den Vorlesungen über Versicherungsmathematik
wird man höchstens die Kenntnis der niederen Mathematik
vorauszusetzen haben. Ich gehe hier noch einen erheblichen
Schritt weiter. Es kommt doch für die Allgemeinheit nur darauf
an, ein anschauliches Bild von den Rechnungsgrundlagen und
Rechnungsmethoden zu erhalten, die Bedeutung und den Zusammenhang
der versicherungstechnischen Begriffe kennen zu lernen usw.
Dies aber läßt sich m. E. ohne Formeln, mindestens aber ohne mathematische
Entwicklungen von Formeln, erreichen. Deshalb sollten die
allgemeinen Vorlesungen über Versicherungsmathematik frei von
allen mathematischen Entwicklungen bleiben. Ich lege mehr Wert
darauf, daß möglichst viele ein Verständnis für die Grundlehren der
Versicherungsmathematik erlangen, als daß verhältnismäßig wenige
die Entwicklung der wichtigsten Formeln kennen lernen. Soll man
aber nicht wenigstens von dem Juristen die Kenntnis der wichtigsten
Formeln verlangen? Er kann doch als Richter oder Verwaltungsbeamter
später in die Lage kommen, Entscheidungen über Angelegenheiten
zu fällen, die mehr oder weniger mit versicherungstechnischen
Rechnungen verknüpft sind. Ich verneine auch diese Frage. In
solchen Fällen wird der Jurist doch immer ein versicherungstechnisches
Gutachten herbeiziehen. Von ihm ist nur zu verlangen,
daß er ein solches Gutachten mit vollem Verständnis zu lesen, richtig
zu deuten und zu würdigen weiß; er soll ein Urteil darüber sich
bilden, ob die Voraussetzungen, von denen die Untersuchung ausgeht,
und die Grundzüge der Untersuchung zu Bedenken Veranlassung
geben ; er soll beurteilen können, ob die Schlußfolgerungen,
die der Gutachter an die Ergebnisse der Rechnung schließt, richtig
sind usw. Es kann aber nicht seine Aufgabe sein, bei den oft
schwierigen Problemen, die von dem Mathematiker zu lösen sind,
in den rein mathematischen Teil des Gutachtens mit seinen Entwicklungen
tiefer einzudringen; dazu würden seine Kenntnisse auch