Florsehiitz, Unterricht in Versicherungsmedizin.
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Sie ist eben von jener ganz wesentlich verschieden. Die Lebensversicherungs-Medizin
bildet sich als Wissenschaft selbständig
fort und verlangt von dem Arzte, daß er nach ihren Anweisungen
einen gesunden Menschen untersuchen und unter
diesem Gesichtspunkte begutachten soll, setzt also ein fertiges, abgeschlossenes
medizinisches Studium voraus; die Unfallversicherungs-Medizin
dagegen hat sich von vornherein theoretisch und
praktisch mit dem kranken Menschen zu befassen; ihr Lehrgang
fällt daher so naturgemäß mit dem medizinischen Studium
der Universität zusammen, daß sie von ihm gar nicht getrennt
werden kann. So wenig aber bei diesem ein Dozent ausreicht,
um in allen Sätteln gerecht die gesamte Medizin zu lehren, so
wenig kann ein Lehrstuhl genügen, um der gesamten Unfallheilkunde
gerecht zu werden. Es gibt keine Spezialität in dem
großen Haushalt der Gesamtmedizin, die sich nicht theoretisch und
praktisch mit dem Unfall und seinen Folgen zu beschäftigen hätte,
und so läßt sich auch nicht die Forderung Reichs, ebensowenig wie
die Stolpers, in die Wirklichkeit übertragen. Die Unfallversicherungs-Medizin
zerfällt eben in so viele Teile, als es medizinische Spezialfächer
gibt, und jedes von diesen verlangt sein besonderes Studium,
seinen besonderen Lehrer. Wenn jetzt noch die Ausbildung der
Studenten durch diese zu wünschen übrig läßt, so liegt es nur daran,
daß die Lehre vom Unfall und seinen Folgen noch zu neu
ist, daß erst Erfahrungen auf diesem noch wenig angebauten Gebiet
gesammelt werden mußten. Die jetzt heranreifende Generation der
Dozenten ist bereits unter der sozialen Gesetzgebung groß geworden,
und es ist zweifellos, daß sie sich ganz anders dieses Lehrgegenstandes
bemächtigen werden als die jetzigen Professoren, denen es
nur beschieden war, vorerst die Erfahrungen mitzusammeln.
Sicher aber sind diese Erfahrungen auf einzelnen Gebieten bereits
so zahlreiche, daß es recht gut möglich ist, sie im Zusammenhang
mit dem medizinischen Unterricht schon jetzt zu verwerten —
und hier kommt der privaten Unfallversicherung die soziale Gesetzgebung
zu Hilfe —, der Lehrplan der Akademien sieht derartige
Vorlesungen bereits vor, und auch der alten Forderung des Deutschen
Ärztetages, daß die angehenden Ärzte in die soziale Gesetzgebung
eingeführt und auf ihre Bedeutung für ihre spätere Tätigkeit
hingewiesen werden sollen, wird dort genügt werden. Die private
Unfallversicherung darf aber das Vertrauen haben, daß auch
ihre Interessen damit am besten gewahrt und gefördert werden.