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Debatte.
höchsten Berliner Instanz für alle kleineren Versicherungsprozesse
bis zu 300 Mark. Da ist die ständige Erfahrung, die wir gemacht
haben, die, daß wir an einer Stelle des Prozesses auf eine versicherungstechnische
Frage trafen, die uns nicht ohne weiteres geläufig
war. Dann sind wir den Versicherungsgesellschaften entgegengekommen,
soweit es möglich war; wir haben vertagt und vertagt,
aber vergebens; es wurde erklärt: »Neues können wir nicht anführen;
das ist eine Frage der Versicherungstechnik; das versteht
ihr nicht; das ist eine Existenzbedingung für den geordneten Versicherungsbetrieb.«
Es ist klar, daß man sich mit dieser Angabe
als Richter nicht begnügen kann.
Bemüht man sich dann, selber in die versicherungstechnische
Wissenschaft einzudringen — wir haben vorhin gehört, daß die
literarischen Hilfsmittel hierzu jetzt reichlicher vorhanden sind als
früher —, so kommt man auch wieder sehr bald an einen Punkt,
wo man sozusagen mit seinem Latein zu Ende ist, wo man eine
Begründung der von der Versicherungstechnik schroff betonten
Sätze nicht etwa nicht versteht, sondern vermißt und nicht findet.
Hat man so viel Interesse dafür, die Frage literarisch in einer
juristischen Fachzeitung zu behandeln, so erlebt man vielleicht auch
ein Echo in einer Versicherungsfachzeitung, aber auch wieder keine
Belehrung, sondern eine in mehr oder minder höflichem Tone gehaltene
Abfertigung: »Das ist Versicherungstechnik; das versteht
ihr nicht; das ist eine Existenzbedingung für einen geordneten Versicherungsbetrieb.«
Wenn man deshalb mit der Förderung der Versicherungstechnik
in diesem Punkte Ernst machen will, so muß
man auch hier einen Wandel eintreten lassen. Ich kann nur wiederholen,
wir Juristen — davon müssen wir ausgehen — sind in
dieser Beziehung durchaus angewiesen auf die Belehrung der Versicherungstechniker
und wir würden dieser Belehrung durchaus zugängig
sein. Ich habe mich deshalb gefreut, seinerzeit in den
Deutschen Verein für Versicherungswissenschaft eintreten zu können,
wo der richtige Boden für ein derartiges Zusammenwirken geschaffen
worden ist.
Aber diese Belehrung, m. H., die wir Juristen haben möchten,
kann ich nicht darin finden, wenn, wie es heute in der Tat geschehen
ist, die Rechtsprechung in Versicherungssachen und die
Tätigkeit des praktischen Juristen nur insofern erwähnt wird, als
man sich über die vielen Mißgriffe der praktischen Juristen und
ihre große Unwissenheit in allen versicherungstechnischen Fragen
beschwert — ich muß offen gestehen, daß ich nicht genau weiß,
ob ich mich vorhin verhört habe, oder ob Herr Prof. Ehrenberg
wirklich in diesem Zusammenhänge den Ausdruck »Skandal gebraucht
hat. Wenn dies geschehen sein sollte, so kann ich dies
bei aller schuldigen Hochachtung vor dem Klange dieses namentlich
auch in Juristenkreisen hoch gefeierten Namens nur als nicht zutreffend
zurückweisen.
Es kommt noch eins hinzu, was ich Ihnen zum Schluß nicht
dringend genug ans Herz legen kann : Die Versicherungsgesell-