Dr. Alexander-Katz, Hagen.
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mit dem Thema des heutigen Tages Sie ohne weiteres erkennen werden,
wenn Sie sich des Goethe-Wortes erinnern, daß man nichts lerne
außerhalb des Elements, welches bezwungen werden soll, oder, um in
der Sprache des Alltags zu reden, daß man Versicherungswissenschaft
nur in der Praxis lernen kann. Die Praxis, wenn ich die Herren
richtig verstanden habe, haben sie von ihr bisher nur in dem Sinne
des eigentlichen Betriebes der Versicherungsanstalten gesprochen.
Nun wird das Versicherungswesen aber wohl in absehbarer Zeit,
vielleicht überhaupt niemals ohne Prozesse auskommen können; Sie
werden mir deshalb nicht bestreiten können, daß auch das Prozeßführen
ein ganz wesentlicher Teil der Versicherungspraxis ist, und
daß das Thema des heutigen Tages vielleicht eine Ergänzung nach
der Richtung bedarf, wie man unter den praktischen Juristen,
d. h. den Richtern, die Kenntnis des Versicherungswesens
fördern kann. Über das Verhältnis zwischen den Versicherungstechnikern
und den Richtern zu reden, liegt gewissermaßen in
der Luft. Es sind verschiedene Herren auf diese Seite der
Sache eingegangen, und Sie werden es mir nicht verdenken, wenn
ich mich in aller Kürze gegen die Bemerkungen wehre, die
besonders Herr Prof. Dr. Ehrenberg gemacht hat. Die Vorwürfe,
die die Versicherungstechnik gegen die Richter erhebt, sind ja bekannt.
Sie haben kürzlich in den Grenzboten einen sehr charakteristischen
Ausdruck dahin gefunden, wenn man öfter Versicherungsprozesse
plädieren höre, vermisse man von dem Standpunkte
der Versicherungstechnik aus schmerzlich die Darlegung der versicherungstechnischen
Notwendigkeit und der versicherungstechnischen
Rechtfertigung des Standpunktes, den die Versicherungsgesellschaften
einnehmen, im Gegensatz zu den tönenden Expektorationen
des Vertreters des Versicherten über den Schutz des
Schwächeren, über Treu und Glauben, Recht und Billigkeit u. dergl.
M. H., das ist ganz richtig beobachtet; aber woran mag es
liegen V Sie werden mit der Antwort schnell zur Hand sein und
sagen: »Es liegt darin, daß Ihr Juristen den Standpunkt der Versicherungstechniker
nicht verstehen könnt und nicht verstehen
wollt.« Derartige Juristen mag es geben ; es gibt aber auch andere!
Sie werden in diesen Tagen gerade viel von dem 25jährigen Bestehen
der Reichsjustizgesetze in den Tageszeitungen gelesen haben,
insbesondere von den Leistungen, die die deutsche Anwaltschaft in
diesen 25 Jahren aufzuweisen hat, von dem feinen Verständnis für
die höchsten Bedürfnisse des Bank- und Börsenwesens, des Handelsstandes
überhaupt. Sollte es da möglich sein, daß dieselben Herren,
die diese Leistungen aufzuweisen haben, die geradezu weltberühmt
geworden sind, nicht imstande wären, sich in die versicherungstechnischen
Fragen zu vertiefen, sie sich zu eigen zu machen und
dem Gerichte vorzutragen, wenn sie nur darüber genügend informiert
werden? Das, m. IL, ist der springende Punkt. Dies wirkt über
die Anwälte hinaus auf das Gericht. Ich kann hier einigermaßen
aus eigner Erfahrung sprechen, auf Grund einer mehrjährigen Tätigkeit
bei der 10. Zivilkammer des Landgerichts I, der bekannten