Emminghaus, Zur Besteuerung der Versicherung in Deutschland. 97
In einem anderen Bundesstaate hat der Gesetzgeber, um die
Lebensversicherung zum Gegenstände der Besteuerung zu machen,
nicht nur den Zeitwert der Versicherung zum Steuerkapital der
Vermögenssteuer, sondern einen Prozentsatz davon zum Steuerkapital
der Einkommensteuer gemacht, da dieser Zeitwert eine »verzinsliche
Kapitalanlage« sei.
Wieder in anderen Bundesstaaten wird der Prämienreservefonds,
oder werden doch die Kapitalreserven, also Debet-Posten der Versicherungsgesellschaften,
auch derer auf Gegenseitigkeit, zur Besteuerung
herangezogen.
Es heißt die Wissenschaft zur Umkehr zwingen, wenn man
Versicherungsvereinen a. G. zu Erwerbsgesellschaften stempelt, und
es heißt eine der begünstigungswürdigsten wirtschaftlichen Handlungen
bestrafen, wenn man die Versicherungsgesellschaften mehrfach,
vielfach mit dem nämlichen Steuerkapital, zur Besteuerung
heranzieht.
Geradezu ungereimt aber ist die im Deutschen Reiche übliche
Gebührenbelastung der Versicherungen. Gebühren, wenigstens alle
diejenigen, die nicht für privatwirtschaftliche Leistungen des Staates
zu entrichten sind ich deutete es schon oben an —, sind die auch
vom steuertheoretischen Standpunkte aus meist angefochtene Steuerform.
Nur in den allerseltensten Fällen ist es möglich, die öffentlichrechtliche
staatliche Leistung, für welche eine Gebühr das Entgelt
sein soll, nach Mark und Pfennig zu bewerten. Die Steuergerechtigkeit
ist hier ein leerer Wahn. Wenn nun aber eine Versicherungspolice,
wie es tatsächlich tagtäglich vorkommt, in drei oder vier
Bundesstaaten mit Stempelsteuer belegt werden muß, zumal heute,
wo der Einzelstaat mit der Aufsicht über das Versicherungswesen
so gut wie nichts mehr zu schaffen hat, so ist kein Augenglas
scharf genug, um auch nur eine Spur von berechtigtem ursächlichen
Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung zu entdecken.
Und nun ist diese Gebührenform noch dazu ein bequemes Mittel,
um zum fiskalischen Vorteil des einen Bundesstaates Angehörige
aller anderen mit einer Steuer zu belasten, die ihnen eine der empfehlenswertesten
wirtschaftlichen Vornahmen erschwert.
Hier und hier vor allem muß Wandel geschaffen werden.
In erster Linie ist die Beseitigung jeder beim Abschluß oder
der Erneuerung von Versicherungsverträgen zu berechnenden Staatsgebühr
zu empfehlen. Wirtschaftliche Vorsichtshandlungen wie die
Versicherung sollten von Staats wegen von jeder Belästigung freigelassen
werden. Sollte eine Versicherungsgebühr innerlich begründet
werden, so könnte das höchstens mit Bezugnahme auf die
staatliche Leistung der Aufsichtsführung geschehen. Aber diese Begründung
trifft für die große Mehrzahl der in Deutschland arbeitenden
Versicherungsunternehmungen, namentlich die größeren, nicht zu.
Denn nach § 81 Abs. 2 des Reichsaufsichtsgesetzes werden »als
Gebühren für die Aufsichtstätigkeit des Aufsichtsamts von den
seiner Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmungen Jahresbeiträge
erhoben«.
Veröffentl. d. Deutsch. Vereins f. Vers.-Wissenschaft. III. 7