Full text : Vorschläge zur Förderung der Versicherungs-Wissenschaft

Emminghaus,  Zur  Besteuerung  der  Versicherung  in  Deutschland.  97
In  einem  anderen  Bundesstaate  hat  der  Gesetzgeber,  um  die
Lebensversicherung  zum  Gegenstände  der  Besteuerung  zu  machen,
nicht  nur  den  Zeitwert  der  Versicherung  zum  Steuerkapital  der
Vermögenssteuer,  sondern  einen  Prozentsatz  davon  zum  Steuerkapital
der  Einkommensteuer  gemacht,  da  dieser  Zeitwert  eine  »verzinsliche
Kapitalanlage«  sei.
Wieder  in  anderen  Bundesstaaten  wird  der  Prämienreservefonds,
oder  werden  doch  die  Kapitalreserven,  also  Debet-Posten  der  Versicherungsgesellschaften, ­
  auch  derer  auf  Gegenseitigkeit,  zur  Besteuerung ­
  herangezogen.
Es  heißt  die  Wissenschaft  zur  Umkehr  zwingen,  wenn  man
Versicherungsvereinen  a.  G.  zu  Erwerbsgesellschaften  stempelt,  und
es  heißt  eine  der  begünstigungswürdigsten  wirtschaftlichen  Handlungen ­
  bestrafen,  wenn  man  die  Versicherungsgesellschaften  mehrfach, ­
  vielfach  mit  dem  nämlichen  Steuerkapital,  zur  Besteuerung
heranzieht.
Geradezu  ungereimt  aber  ist  die  im  Deutschen  Reiche  übliche
Gebührenbelastung  der  Versicherungen.  Gebühren,  wenigstens  alle
diejenigen,  die  nicht  für  privatwirtschaftliche  Leistungen  des  Staates
zu  entrichten  sind  ich  deutete  es  schon  oben  an  —,  sind  die  auch
vom  steuertheoretischen  Standpunkte  aus  meist  angefochtene  Steuerform. ­
  Nur  in  den  allerseltensten  Fällen  ist  es  möglich,  die  öffentlichrechtliche
  staatliche  Leistung,  für  welche  eine  Gebühr  das  Entgelt
sein  soll,  nach  Mark  und  Pfennig  zu  bewerten.  Die  Steuergerechtigkeit ­
  ist  hier  ein  leerer  Wahn.  Wenn  nun  aber  eine  Versicherungspolice, ­
  wie  es  tatsächlich  tagtäglich  vorkommt,  in  drei  oder  vier
Bundesstaaten  mit  Stempelsteuer  belegt  werden  muß,  zumal  heute,
wo  der  Einzelstaat  mit  der  Aufsicht  über  das  Versicherungswesen
so  gut  wie  nichts  mehr  zu  schaffen  hat,  so  ist  kein  Augenglas
scharf  genug,  um  auch  nur  eine  Spur  von  berechtigtem  ursächlichen
Zusammenhang  zwischen  Leistung  und  Gegenleistung  zu  entdecken.
Und  nun  ist  diese  Gebührenform  noch  dazu  ein  bequemes  Mittel,
um  zum  fiskalischen  Vorteil  des  einen  Bundesstaates  Angehörige
aller  anderen  mit  einer  Steuer  zu  belasten,  die  ihnen  eine  der  empfehlenswertesten ­
  wirtschaftlichen  Vornahmen  erschwert.
Hier  und  hier  vor  allem  muß  Wandel  geschaffen  werden.
In  erster  Linie  ist  die  Beseitigung  jeder  beim  Abschluß  oder
der  Erneuerung  von  Versicherungsverträgen  zu  berechnenden  Staatsgebühr ­
  zu  empfehlen.  Wirtschaftliche  Vorsichtshandlungen  wie  die
Versicherung  sollten  von  Staats  wegen  von  jeder  Belästigung  freigelassen ­
  werden.  Sollte  eine  Versicherungsgebühr  innerlich  begründet ­
  werden,  so  könnte  das  höchstens  mit  Bezugnahme  auf  die
staatliche  Leistung  der  Aufsichtsführung  geschehen.  Aber  diese  Begründung ­
  trifft  für  die  große  Mehrzahl  der  in  Deutschland  arbeitenden
Versicherungsunternehmungen,  namentlich  die  größeren,  nicht  zu.
Denn  nach  §  81  Abs.  2  des  Reichsaufsichtsgesetzes  werden  »als
Gebühren  für  die  Aufsichtstätigkeit  des  Aufsichtsamts  von  den
seiner  Aufsicht  unterstellten  Versicherungsunternehmungen  Jahresbeiträge ­
  erhoben«.
Veröffentl.  d.  Deutsch.  Vereins  f.  Vers.-Wissenschaft.  III.  7
            
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