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2. Abschnitt. Grundlegung u. Ausbau der Sozial- u. Wirtschaftspolitik.
So sehr aber auch alles im Prinzip einig mar, so hing doch, zumal damit
ein neuer Geist entfesselt wurde, der Erfolg von einem durchdachten Organisations
system und der umsichtigen Ausführung ab.
^ Im Jahre 1894 wurde vorgeschlagen, auch die Gehilfen des Klein
gewerbes und des Kleinhandels dem Unfallversicherungszmang zu unterwerfen.
Heute herrscht in Regierungskreisen eine kühlere Anschauung vor.
Seit einem Jahrzehnt, namentlich seit dem Gesetz vom 30. Juni 1900, läßt es sich
die Lagereiberufsgenossenfchaft angelegen sein, alle größeren Handlungsfirmen beizn -
treiben. Es ist dies diejenige Genossenschaft, die nächst dem Bergbau oder Steinbruch
betrieb am meisten Unfälle aufweist. Umgekehrt zählen die Handelsfirmen zu denjenigen
Betrieben, in welchen die wenigsten Unfälle vorkommen. Das Zusammenspannen zweier
so weit auseinanderliegenden Gefahrenklassen muß zu Reibungen führen. Da heute
die überwiegende Mehrzahl der zur Lagereiberufsgenossenschaft gehörigen Betriebe
die Handelsfirmen bilden, so dürfte ein entsprechender Antrag in der Genossenschafts
versammlung eher Aussicht auf Erfolg haben, als dies noch vor einem Jahrzehnt
der Fall war.
e) A u s b a u der st a a t l i ch e n Reglementierung und Kontrol-
lierung des Arbeitsverhältnisses.
Als weitere Maßregeln der sozialen Reform kamen 1. die negativen, gegen zu
weitgehende Ausbeutung der Arbeiter, sowie zur Verhütung von Unfall und Krank
heit, 2. die positiven in Betracht, die auf ihre wirtschaftliche Besserstellung abzielen.
Wie von jeher, so hatte auch in den letzten Jahrzehnten der schwächste, d. h.
der nichtbesitzende Teil der Bevölkerung den Hauptteil der Kosten der Umgestaltung
des Wirtschaftslebens auf sich zu nehmen. Sie zeigten sich zunächst in schweren
sozialen Miß ständen, wie in der Kinderarbeit, der Nachtarbeit der Frauen, der über
mäßigen Dauer der Arbeitszeit, der gesundheitswidrigen Zustände der Werkstätten,
der Unsicherheit der Existenz des Arbeiters u. s. w.
Die Nächstliegende Aufgabe war demgemäß die allmähliche Aufdeckuug und
Wegräumung dieser Mißstände. Dann ging das sozialreformatorische Programm auf
die Durchführung nachfolgender Punkte:
1. Streikfreiheit (Koalitionsrecht);
2. Normativbestimmungen über den formellen und materiellen Inhalt des
Arbeitsvertrags: Maximaldnuer, zuerst für Kinder und Frauen (Normal
arbeitstag, Normal- und Tarifvertrag, Mindestlohn und öffentlich aufzulegende
Fabrik- oder Werkstättenordnung);
3. Einführung der Sonntagsruhe;
4. Vorschriften über Schutzmaßnahmen im Betrieb (Unfallverhütung
u. s. f.).
Die verschiedenen Etappen des staatlichen Eingreifens werden durch die Reichs
tagsverhandlungen von 1890 (Novelle vom 1. Juni 1891) und vom 20. Nov. 1899
über den Schutz des gewerblichen Arbeitsverhältnisses (Zuchthausparagraph)
bezeichnet. Die für die Zukunft grundlegende Novelle vom 1. Juni 1891 (revidiert
30. Juni 1901) betraf die Regelung des Arbeitsverhältnisses, der Kündigungsfristen,
der Arbeitszeit und Beschäftigung weiblicher und jugendlicher Personen, der Sonntags
ruhe re.