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Aus diesen Zahlen geht hervor, dass die Besteuerung
nach dem Ertrag in der Steuerperiode 1900/1 viel häufiger
angewandt wurde als früher, insbesondere bei der Abt B
(Handel). Ferner ist ersichtlich, dass der Besteuerung nach
Art. 7 meist die grösseren Betriebe unterlagen, während
die kleineren der für sie günstigeren Besteuerung nach
Art. 6 unterworfen wurden. Bemerkenswert ist auch, dass
im J. 1902/3 die Merkmalsbesteuerung gegenüber der Ertragsbesteuerung,
ebenso wie die Normalanlage gegenüber
der Betriebsanlage (siehe Tab. p. 4) noch mehr in den
Hintergrund tritt, dass also von selbst in der Praxis eine
Annäherung an die allgemeine Einkommensteuer stattfindet,
was ja der Tendenz des Gesetzes vollkommen entspricht.
5. Berechnung der Betriebsanlage nach dem
Ertrag.
Von ausserordentlicher Wichtigkeit für die neue Steuergesetzgebung
ist, dass zur Berechnung der B. A. nach dem
Ertrag Klassensätze zu gründe gelegt wurden. Früher
wurde die B. A. nach einem Prozentsatz des Ertrags bemessen
innerhalb eines Spielraums, der von s/^ bis 1 '/^ %,
unter Umständen bis 2 Vg % ging. Je nachdem auf die
Höhe des veranschlagten Erträgnisses die Verwendung von
Betriebskapital oder das persönliche Arbeitsverdienst von
vorwiegendem Einfluss war, sollte ein höherer oder geringerer
Prozentsatz gewählt werden. Bei kleinem Ertrag
konnten unter Umständen die niedrigen Sätze der Einkommensteuer
angewendet werden. Die Praxis hatte jedoch
dahin geführt, dass die Sätze von 1 i/g bis 2 o/g, sogar von
21/2% schon bei relativ mässigen Erträgnissen angewendet
wurden. Die Willkür, welche hier bei der Einsteuerung
herrschte, gab dazu Anlass, Klassensätze einzuführen, wo
nach Feststellung des Ertrags die Steuer genau vorgeschrieben
ist. Der Unterschied, ob bei der Bildung des
Ertrags Arbeitsverdienst oder Kapital vorherrschend ist,
kann jetzt nur noch bei der Bemessung der N. A. zur Geltung
kommen.