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Die Automaten sind nach wie vor den Geschäftsleuten unangenehme
Konkurrenten. Man suchte ihre Konkurrenz
auch in anderer Weise einzuschränken.i) 2) «)
Andere gewerbepolitische Massnahmen.
Andere Gewerbe trifft das neue Gesetz dadurch, dass
es bei ihnen jede Steuerermässigung ausschliesst, so bei
den Pf and Verleihanstalten, Pfand- und Leihhäusern
und Pfandvermittlern. In Unterfranken
gibt es (wie die Hk. v. Unterfranken 1900; p. 35 mitteilt)
ausser den städtischen Pfandleihanstalten kaum noch private
Pfandverleiher „und diese sind ehrliche Leute, deren
übrigens nur beschränkte Tätigkeit nicht entbehrt werden
kann.“ Die Bestimmung, dass eine Ermässigung ausgeschlossen
ist, wurde bei einer Anzahl von Gewerben noch
verschärft durch den auch schon im früheren Gesetz üblichen
Zusatz, dass die N. A. dem Hauptgewerbe, in Verbindung
mit welchem das „hassenswerte“ Gewerbe betrieben
wird, zugeschlagen wird; so bei Anfertigung und Verkauf
von Geheim mittein (Tar. N. 3 u. 107 ; N. 49.), bei Singspie
lunterhaltungen, Bällen etc., die von Gastwirten
unternommen werden. Bei Verkauf von Kunstwein (N
48), bei Kommissionsgeschäften (N 37) und beim
Güterhandel, wo ja ausserdem noch die Grundsteuer
zu zahlen ist, (N 52) ist auch eine Vervielfachung
der N. A. gestattet. Bei all diesen Gewerben richtet die
höhere Besteuerung nicht viel aus; sie werden wirkungsvoller
von der Reichsgewerbepolitik bekämpft.
Kunstwein.
Die Kunstweinfabrikation war im Gesetz von 1881
mit ausserordentlich hohen Steuern belegt, nämlich 72 Mk.
*) Besonders die Eisenbahnverwaltung suchte die schädliclie Wirkung
der Bahnhofsautomaten abzuschwächen, indem sie nur da die Erlaubnis
gab, Automaten aufzustellen, wo im Interesse des reisenden Publikums
ein wirkliches Bedürfnis besteht, und die Genehmigung in andern
Fällen versage, etc. (Augsb. Abdztg. 8. Nov. 1902.)
2) Auch der Reichstag (1901) hatte sich mit dieser Frage beschäftigt.
2) Vgl. auch Bayr. Ldtgsvhdlg. 1902; 341. Plenarsitzung.