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Man darf wohl annehrnen, dass die Niederlassungsfreiheit
über kurz oder lang eingeführt werden muss und dass auch
die Apothekenbesitzer ganz damit einverstanden seiu werden,
wenn eine gerechte Form der Ablösung der von ihnen gezahlten
Ideal werte gefunden wird.
Wie schon früher gesagt, wurden von verschiedenen Seiten
Vorschläge zur Regelung des Apothekenwesens gemacht, die
wir im folgenden etwas näher betrachten wollen:
1. Verstaatlichung.
Schon im Jahre 1848 tauchte die Idee der Verstaatlichung
der Apotheken auf und hatte zum Urheber den Apotheker
Jonas in seiner Schrift „Das Apothekergewerbe und seine
nötigen Reformen, Eilenburg 1848“. Später 1894 wurde sie
von Dr. Kühles in München warm empfohlen und 1892 -hatte
sich der Reichstag mit dem Thema zu beschäftigen, nachdem
von den Sozialdemokraten ein entsprechender Antrag gestellt
worden war. Der Antrag fand natürlich seitens der anderen
Parteien fast gar keine Unterstützung und wurde abgelehnt.
Die Uebernahme des Betriebes der Apotheken in die Regie
des Staates ist undenkbar, da, abgesehen von den Schwierigkeiten
organisatorischer Natur, dem Staate nicht zugemutet
werden kann, die gewaltige Summe von ca. 600 Mill. M., die
zur Uebernahme sämtlicher Apotheken erforderlich wäre, aufzubringen,
zumal es theoretisch gar nicht gerechtfertigt werden
könnte, die Schwierigkeiten, welche sich innerhalb der Entwickelung
eines einzelnen, numerisch nicht bedeutenden Standes
ergeben haben, dadurch zu beseitigen, dass man die Opferwilligkeit
der Allgemeinheit, sei es in Form der unmittelbaren
Beisteuerung, sei es in Form des Staatskredites, soweitgehend
in Anspruch nehmen würde, als das zum Ankauf der Apotheken
erforderlich wäre.
2. Kommunalisierung.
Der Gedanke der Uebernahme des Betriebes der Apotheken
in die Regie der Städte oder Gemeinden hat schon viele Anhänger
gefunden. Sch mol 1er äussert sich in einem Gutachten
deutscher Nationalökonomen über die Verstaatlichung
der Apotheken folgendermassen: „Sollte überhaupt das Apothekenwesen
dem Privatbetrieb entzogen werden, so läge kein Grund
vor, ein Bedürfnis, das nur lokal als Gemeinde- resp. Kreisbedürfnis
auftritt, durch den Staat befriedigen zu lassen.
Dieser würde nur sein Interesse an der Befriedigung des Bedürfnisses
durch eine Oberaufsicht der Gemeinde- resp. Kreisapotheken
zu wahren und demgemäss, ausser durch den Erlass
gesetzlicher Vorschriften über die Qualifikation der Apotheker