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Das vorhergenannte prenssische Verzeichnis von 1802 wurde
durch das Reglement vom 16. 9. 1836 x ) und durch die Bekanntmachung
vom 29. 7. 1857 2 ) zu Gunsten der Materialisten
erheblich erweitert. Durch diese letzteren Verordnungen wurden
eine Reihe bestimmter Stoffe den Drogisten für den Grosshandel
freigegeben, indem man bestimmte, dass nur der Detailhandel
bis zu einem Gewicht von 2 Lot bez. 1 Pfd. den Apothekern
ausschliesslich Vorbehalten sein sollte. Mit diesen Beschränkungen
war somit auch den Drogisten allmählich der Handel
mit Giften, wenigstens zum Teil freigegeben worden. Nunmehr
machte es sich notwendig, den Handel mit Giften, soweit ihn
Drogisten betrieben, von einer besonderen Giftkonzession abhängig
zu machen. Die prenssische Gewerbeordnung vom
17. 1. 1845 stellte diese Notwendigkeit zuerst dar. Die Konzession
wurde darin abhängig gemacht von der Unbescholtenheit
und der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Wer
fernerhin ohne diese Konzession einen Gifthandel betrieb, war
strafbar und fiel unter den § 345, 2 des preussischen Straf-Gesetzbuches
vom 1. 7. 1851. 3 )
Das Gesetz vom 22. 6. 1861 betr. die Abänderungen einiger
Bestimmungen der allgemeinen Gewerbeordnung brachte wieder
eine Erleichterung. Das Erfordernis der Genehmigung wurde
nun nicht mehr für jeden Handel mit Giften vorgeschrieben,
sondern nur noch für das Feil halten von Giften. Nach der
.Indicator des Reichsgerichts ist aber unter Feilhalten einer
Ware nur das Bereithalten derselben zum Verkaufe an einer
dem Publikum zugänglichen, zum Verkauf bestimmten Stelle
zu verstehen. Der Grosshandel hat demnach eine Konzession
für den Handel mit Giften nicht mehr nötig; Voraussetzung ist
jedoch, dass gemäss obiger .Indicator die En-gros-Waren von
einem etwa nebenbei vorhandenen Detailhandel getrennt sind.
Die Bestimmungen über den Verkehr mit Giften gelten jedoch
auch für den Grosshandel. Das Gesetz vom 22. 6. 1861 enthält
ferner noch die Erleichterung, dass für die Erteilung der
Konzession das Erfordernis der Unbescholtenheit nicht mehr
von Nöten ist und nur noch der Nachweis der Zuverlässigkeit
verlangt wird.
Auf Grund der Reichsgewerbeordnung § 6, 2 wurde sodann
der Handel mit Arzneimitteln durch kaiserliche Verordnungen
(besonders diejenige vom 27. 1. 1890) eingehend geregelt.
Dagegen wurde der Handel mit Giften durch die Reichsx
) Ges. Sammlung 1837, S. 41.
2 ) Ges. Sammlung S. 654.
3 ) Ges. Sammlung S. 93.