einen Nachwuchs heranzuziehen, der nach allen Seiten den
Anforderungen an gediegene Fachkenntnisse entspricht.
Die am 27. Januar 1899 erlassene kaiserliche Verordnung
über den Verkehr mit Arzneimitteln ausserhalb der
Apotheke trat am 1. Mai 1890 in Kraft. Dieselbe verbietet im
Verzeichnis „B“ 217 Drogen und chemische Präparate gegen
143 in der Verordnung von 1875; es sind aber meist nur
Heilmittel eingefügt worden, die scharfwirkend sind oder zu
technischen Zwecken kaum Verwendung finden. Dagegen
waren 25 Drogen und Präparate, die auch anderen, als Heilzwecken
dienen, durch Weglassen aus diesem Verzeichnis dem
freien Verker überlassen worden.
Wichtig ist, dass diese Verordnung von 1890 alle
diejenigen Zubereitungen, welche seither auch als Arznei von
jedermann feilgeboten werden durften, dem freien Verkehr nicht
wieder entzogen hat, und wertvoll, dass auch der freie Verkehr
mit einer weiteren Zahl Arzneizubereitungen gestattet wurde.
So dürfen seitdem auch als Heilmittel verkauft werden sämtliche
Verbandstoffe und medizinische Seifen, sowie Zubereitungen,
welche zur Herstellung von Bädern dienen.
Es waren zwar die wichtigsten Forderungen, die Freigabe
der unschädlichen Hausmittel, wie Rhabarber, Zittwersamen,
Brustpulver, Brustthee u. a. abermals unberücksichtigt geblieben;
immerhin war aber doch die neue Verordnung ein bedeutender
Fortschritt gegen die seither bestehende Verordnung von 1875.
ln der Mitte der 90er Jahre gestalteten sich die Verhältnisse
im Drogen-Detailhandel immer unleidlicher. Die Bean
Stundungen bei Revisionen und die darauffolgenden Prozesse
häuften sich in einer Weise, wie solche bisher kaum da gewesen.
Dazu erschien damals die Broschüre von Dr. Springfeld,
in der der Drogistenstand, gestützt auf Erfahrungen,
wie solche bei den Revisionen von Berliner Drogenhandlungen
gemacht worden waren, in scharfer Weise angegriffen wurde.
Der deutsche Drogisten verband wandte sich deshalb in verschiedenen
Eingaben an die Regierung, um eine Revision der
kaiserlichen Verordnung von 1890 zu bitten.
Im September 1898 trat dann zur Vorbereitung einer
solchen Revision im Reichsgesundheitsamt eine Sachverständigenkonferenz,
unter Mitwirkung einer grossen Anzahl von Medizinalbeamten
aus allen Bundesstaaten, sowie von einigen Vertretern
des Apotheker- und des Drogisten stau des zusammen.
Den Beratungen wurden die Eingaben der Drogisten vielfach
zu Grunde gelegt, doch waren dieselben, wie bei früheren Gelegenheiten,
nur informatorischer Natur.