Full text : Russlands Bankerott

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einen  Fonds  für  „spezielle  Mittel"  bildet.  Prof.
Lebeden')  führt  Fälle  an,  wo  einzelne  Ministerien
„einen  Teil  ihrer  Einkünfte"  zum  „Fonds
spezieller  Mittel"  machen  und  dieselben  der
Staatskasse  trotz  aller  Forderungen  der  Staatskontrolle ­
  entziehen.  Selbst  der  Anspruch  der
Staatskasse  aus  diese  Summen  gilt  den  Verwaltungsbehörden ­
  schon  „als  Verletzung  ihrer
eigenen  Interessen".  Die  Verzeichnung  der
„speziellen  Mittel",  die  den  Berichten  der
Staatskontrolle  beigelegt  wird,  läßt  keinen  Begriff
von  ihrer  Entstehung  und  Bestimmung  machen.
Das  sind  die  '  materiellen  Grenzen  des
russischen  Budgets.  Sie  verschwinden  ganz  in
der  kontrollfreien  Wirtschaft  des  Hofes  und  der
Ministerien,  des  Kosakenheeres  und  der  orthodoxen ­
  Geistlichkeit,  sie  verschwinden  in  der
Anarchie  der  einzelnen  Verwaltungsbehörden
und  nehmen  der  russischen  Staatswirtschaft  jeden
Halt.  Hier  handelt  es  sich  nur  um  eine  Frage.
Geld  für  die  Geistlichkeit  und  die  Beamten  so
viel  als  möglich:  soweit  es  geht,  sie  von  jeder
Kontrolle  frei  zu  halten  und  von  der  nationalen
Wirtschaft  unabhängig  zu  machen.
In  formaler  Einsicht  kann  das  russische
Budget  nichts  weniger  als  ein  Gesetz  gelten.
Weder  in  der  Feststellung  der  Posten,  noch  in
der  Bestätigung  des  Budgets  seitens  des
Monarchen,  noch  in  der  Art  der  Bekanntgebung
finden  wir  Merkmale,  die  es  von  jedem  anderen
administrativen  Akt  des  Zaren  unterscheiden
lassen.  Der  Staatsrat,  der  aus  den  höchsten
Beamten  besteht,  entwickelt  gegen  Ende  des
Jahres  nun  eine  fieberhafte  Tätigkeit:  er  beeilt
sich,  aus  den  Etatposten  der  einzelnen  Ministerien
einen  allgemeinen  Etat  zusammenzustellen  und
füllt  mit  dieser  „diplomatischen  Leistung"  12  bis
15  Sitzungen  aus.  Von  einer  Kritik  und  Beratung ­
  des  Budgets  kann  hier  keine  Rede  sein.
Alles  geht  darauf  hinaus,  die  Staatskasse  entsprechend ­
  der  Macht  und  Bedeutung  der  einzelnen ­
  Ministerien  zu  verteilen.
i)  Prof.  Lcirden,  Finanzrecht,  Bd.  I,  770  ff.

Der  Etat  kein
Gesetz

Der  unkritische
Rcichsrat
            
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