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einen Fonds für „spezielle Mittel" bildet. Prof.
Lebeden') führt Fälle an, wo einzelne Ministerien
„einen Teil ihrer Einkünfte" zum „Fonds
spezieller Mittel" machen und dieselben der
Staatskasse trotz aller Forderungen der Staatskontrolle
entziehen. Selbst der Anspruch der
Staatskasse aus diese Summen gilt den Verwaltungsbehörden
schon „als Verletzung ihrer
eigenen Interessen". Die Verzeichnung der
„speziellen Mittel", die den Berichten der
Staatskontrolle beigelegt wird, läßt keinen Begriff
von ihrer Entstehung und Bestimmung machen.
Das sind die ' materiellen Grenzen des
russischen Budgets. Sie verschwinden ganz in
der kontrollfreien Wirtschaft des Hofes und der
Ministerien, des Kosakenheeres und der orthodoxen
Geistlichkeit, sie verschwinden in der
Anarchie der einzelnen Verwaltungsbehörden
und nehmen der russischen Staatswirtschaft jeden
Halt. Hier handelt es sich nur um eine Frage.
Geld für die Geistlichkeit und die Beamten so
viel als möglich: soweit es geht, sie von jeder
Kontrolle frei zu halten und von der nationalen
Wirtschaft unabhängig zu machen.
In formaler Einsicht kann das russische
Budget nichts weniger als ein Gesetz gelten.
Weder in der Feststellung der Posten, noch in
der Bestätigung des Budgets seitens des
Monarchen, noch in der Art der Bekanntgebung
finden wir Merkmale, die es von jedem anderen
administrativen Akt des Zaren unterscheiden
lassen. Der Staatsrat, der aus den höchsten
Beamten besteht, entwickelt gegen Ende des
Jahres nun eine fieberhafte Tätigkeit: er beeilt
sich, aus den Etatposten der einzelnen Ministerien
einen allgemeinen Etat zusammenzustellen und
füllt mit dieser „diplomatischen Leistung" 12 bis
15 Sitzungen aus. Von einer Kritik und Beratung
des Budgets kann hier keine Rede sein.
Alles geht darauf hinaus, die Staatskasse entsprechend
der Macht und Bedeutung der einzelnen
Ministerien zu verteilen.
i) Prof. Lcirden, Finanzrecht, Bd. I, 770 ff.
Der Etat kein
Gesetz
Der unkritische
Rcichsrat