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hervorzuheben. „Diese Kapitalien und Ein
künfte — sagt Pros. Sebeben 1 ) — stehen der
Regierung zur Verfügung, und da sie dem ein
heitlichen System der Staatskasse und Staats
kontrolle nicht obliegen und im Etat der spezi
ellen Mittel nicht aufgenommen werden, so
lassen sie dem willkürlichen unkontrollierten
Wirtschaften der Verwaltungsbehörden großen
Spielraum."
Auf diesem Wege sichert sich die Regierung
völlige Freiheit in der Förderung und Auf
rechterhaltung der zwei größten Mächte der
modernen Reaktion. Den Kosaken und Geist
lichen werden grandiose Mittel zur Verfügung
gestellt. Diese Mittel können immer durch das
obenerwähnte administrative Budget ohne ge
naue Angabe der Posten ergänzt werden; da
durch aber reißt in der Staatswirtschast des
Landes eine kolossale Kluft ein, die, dem Fasse
der Danaiden gleich, unter den herrschenden
politischen Verhältnissen einen immer größeren
Zufluß von materiellen Mitteln fordert
Durch den tatsächlichen Mißbrauch, der mit den
Versteckte speziellen Kapitalien getrieben wird, entstand
Fonds noch e^e andere Verletzung des Reichsbudgets.
Da die einzelnen Verwaltungsbehörden einer
öffentlichen Kontrolle nicht im geringsten ob
liegen, so benutzen sie ihren eigenen Einfluß
und den Einfluß ihrer Chefs, um sich die
völlige Unabhängigkeit vom allgemeinen Etat
zu sichern und die Summen der Staatskasse,
soweit es geht, für sich allein als „spezielle
Kapitalien" in Anspruch zu nehmen. Und wenn
die Verwaltungsbehörden der Kosaken und der
orthodoxen Kirche als ungeheure Parasiten auf
dem Staatsorganismus erscheinen, die dem all
gemeinen Fonds der Staatsmittel kolossale
Summen rauben und ohne Kontrolle darüber
verfügen, so bemüht sich auch jede Ver
waltungsbehörde nicht minder, sich völlige
Unabhängigkeit in der Verausgabung des
Volksgeldes zu sichern, indem sie ihrerseits
i) Prof. Lebeden, Finanzrecht. Petersburg 1893 Bd. I S. 769 «. f.