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Privatrecht-
üche Normen
gelten nicht
Bedeutung haben kaun: es ist im besten Falle
ein Musterplan dafür, wie jahraus, jahrein
„unter dem Namen finanzieller Maßregeln" die
russische Staatskasse ausgeplündert wird.
Unter diesen Wirtschastsverhältnissen ist es
natürlich, daß fortwährend Anleihen geplant
werden, um aus diesem Weg bares Geld zu
haben und von einem Reservefonds für „Etats
überschreitungen" sprechen zu können. Die
russische Staatskasse lebt auch von den Anleihen
bei fremden Staaten, denen sie mit aller Zier
lichkeit des juridischen Stils Tilgung der Schuld
und Auszahlung der hohen Zinsen verspricht.
Das Prestige der russischen Regierung ist sehr
groß. Sie hat hinter ihrem Rücken den ge
samten Besitz des Landes und die gesamte
russische Volkswirtschaft und verfügt nach eigenem
Ermessen nicht nur über das Staatseigentum,
sondern auch über das privater Leute. Und
wieder einmal sucht die Regierung durch Be-
kanntgebung neuer Gesetze den Ausländern das
ihr anvertraute Eigentum zu sichern. Sonder
barerweise glauben auch die ausländischen
Kreditoren an die Kraft „dieser Gesetze". Sie
schenken dem russischen Budget Vertrauen und
hegen die Ansicht, daß das russische Volk derart
fest gefesselt ist, daß es nie imstande sein wird,
sich von der hos-bureaukratischen Willkür zu
befreien. Wir heben nur eiuen Punkt dieses
dreifachen Glaubens hervor und fragen, wird
die russische Regierung das Recht haben, eines
schönen Tages alle „Finanzgesetze" abzuschaffen,
die gegenwärtig den Ausländern Garantie für
ihr Geld bieten? Wir müssen diese Frage ohne
weiteres mit Ja beantworten.
Die russische Regierung huldigt der Ansicht,
daß das Gebiet der Staatsfinanzen in demselben
Maße als jedes andere Gebiet der öffentlichen
Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Reglemen
tierung obliegt, und daß darauf zugleich sich die
unbeschränkte Staatssouveränität ausdehnt.
Privatrechtliche Normen gelten für die Staats
schulden nicht. Die Staatskasse ist keine Privat-