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sichten, die Lebensmittelbesteuerung, in der Reich, Staat und Gemeinde
miteinander wetteifern, in absehbarer Zeit ganz zu beseitigen,
keine sehr günstigen sind, so ist das ein Grund mehr,
bei der Neuordnung des direkten Steuerwesens das steuerfreie
Existenzminimum nicht zu klein zu bemessen.
In steuertechnischer Beziehung ist zu beachten, daß von den
kleinsten Einkommen doch nur kleine Steuerbeträge — absolut
genommen —erhoben werden können, bei denen der Erhebungsaufwand
in keinem Verhältnis zum Reinertrag der Steuer steht.
Ein Beispiel: 20000 Personen haben von einem Einkommen
von 500 — 600 Mk. je 2 Mk. Steuer zu zahlen; das ergibt
eine Gesamtforderung von 40000 Mark. 15 °/o dieser Steuerpflichtigen
sind außer stände, ihrer Steuerpflicht zu genügen, das
bedeutet für den Staat einen Verlust von 6000 Mk., die restlichen
34 000 Alk. bekommt er herein. Der auf die 20000 Steuerpflichtigen
entfallende Verwaltungs- und Erhebungsaufwand aber
beträgt vielleicht 20000 Mk. — rund 59°/o des Bruttoertrags.
Hiernach würden dem Staate von jeder Mark Steuer, die er
dem Steuerpflichtigen abnimmt, nur 41 Pf. verbleiben, 59 Pf.
gingen an Unkosten drauf. Das ist keine rationelle Steuerpolitik.
Die Regierung hatte nun in ihrem Einkommenssteuergesetzentwurf
ein steuerfreies Existenzmiuimum von 500 Mk. vorgesehen.
Es besteht aber kein Zweifel, daß mit einem Jahreseinkommen
von 500 Mk. nicht einmal auf dem Lande, geschweige
in den Großstädten mit ihren hohen Lebensmittel- und Mietspreisen
auszukommen ist, andererseits ist der Reinertrag, der dem
Staate ans einer Besteuerung so niederer Einkommen verbleibt,
ein verhältnismäßig sehr geringer. Andere deutsche Bundesstaaten
sind denn auch erheblich über den Satz von 500 Mk. hinausgegangen.
So haben Preußen, Baden, Braunschweig, Hamburg
und Bremen ein steuerfreies Minimum von 900 Mk., in Sachsen-Meiningen,
Anhalt und Lübeck beträgt das Existenzminimum
600 Mk. Auch der Berichterstatter Gröber hatte im früheren
Landtag ein Existenzminimnm von 900 Mk. beantragt, diesen
Antrag aber wieder fallen lassen. In der Kommission beantragten
nun die Abgg. Betz (Lp.) und Keil (Soz.) ein steuerfreies
Existenzmiuimum von 800 Mk. festzusetzen. Letzterer führte
dazu aus, daß er 1000 Mk. für nicht zu hoch gegriffen ansehen
würde. Von einem steuerfreien Minimum von 1000 Mk. würden
nicht nur Arbeiler, sondern auch Kleinbauern und Kleinhandwerker
Vorteil haben. Da er aber mit einem solchen An