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Durch diese Bestimmungen wird das steuerfreie Existenzminimum
für verheiratete (Steuerpflichtige allgemein auf 650 Mk., wenn
sie mindestens drei Kinder zu unterhalten haben, auf 800 Mk.
erhöht.
Der Steuertarif.
Der Steuertarif ist schon im früheren Landtag Gegenstand
langer Verhandlungen zunächst in der Zweiten Kammer, dann
zwischen beiden Häusern gewesen. Nach dem ursprünglichen
Regierungsentwurf (von 1895) sollle der normale Höchststeuersatz
nur 4% betragen. Bei Einkommen von 500 Mk. sollte
mit einem Steuersatz von 2 Mk. — 0,4% begonnen werden, um
in allmählicher Steigerung bei 2200 Mk. 1°/o, bei 3600 Mk.
2%, bei 6000 Mk. 3 °/o, bei 8000 Mk. 3,5 % und bei
15 000 Mk. 4 °/o zu erreichen. Bei Einkommen von mehr als
15 000 Mk. sollte somit eine weitere Steigerung des Steucrsatzks
nicht mehr eintreten. Die Zweite Kammer gestaltete diesen Tarif
völlig um, änderte aber ihre Beschlüsse im Verlauf der Verhandlungen
mit der Ersten Kammer wiederholt ab und wich Schritt
für Schritt vor den Standesherreu, die die Progression so
mäßig als möglich wünschten, zurück. Die Beschlüsse der beiden
Kammern zum Tarif standen in diesem Verhältnis zu einander:
Erste B
der Kammer der Abgeordneten:
Einkommen:
Steuersatz:
Mk.
°/o
500 ... .
. 0,4
2 200
. 1,0
4 000
. 2,0
7 000
. 3.0
10 000
. 3,5
15 000
. 4,0
50 000
. 5,0
200 000 und niehr .
. 6,0
Zweite
der Kammer der Abgeordneten
Einkommen:
Steuersatz:
Mk.
o/o
500 . .
. 0,4
2 200 . .
. 1,0
4 000 . . .
. 2,0
7 000 . . . .
. 3,0
10 000
. 3,5
15 000
. 4,0
50 000 und mehr .
. 5,0
schlüsse
der Kammer der Standesherren:
Einkommen:
Steuersatz
Mk.
O/o
500
. 0,4
2 200
• 1,0
4 000
. 2,0
7 000
. 3,0
10 000
. 3,4
50 000 und mehr .
- 4,0
eschlüsse
der Kammer der Standesherreu:
Einkommen: Steuersatz:
SRI. %
500 0,4
2 200 1,0
4 000 2,0
7 000 3,0
10 000 3,4
15 000 4,0
100 000 und mehr . . 4,5