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II. Der Einheitssatz der Einkommenssteuer beträgt für je 100 Mk.
der Stufe bei einem Jahreseinkommen
von Mk.
von Mk.
einschließlich
bis zu Mk.
Mk.
einschließlich
bis zu Mk.
Mk.
76.
80000
36000
4,00
87.
110000
120000
4,55
77.
36000
40000
4,06
88.
120 000
130000
4,60
78.
40000
45000
4,10
89.
130000
140000
4,65
79.
46000
50000
4,15
90.
140000
150000
4.70
80.
60000
55000
4,20
91.
150000
160000
4,75
81.
55000
60000
4,25
92.
160000
170000
4,80
82.
60000
70000
4,80
93.
170000
180000
4,85
83.
70000
80000
4,35
94..
180000
190000
4,90
84.
80000
90000
4,40
95.
190000
200000
4,95
86.
90000
100000
4,45
96.
200000 einschl. u. mehr 5,00
86.
100000
110000
4,50
In den Fällen der Ziff. II bleiben überschießende Beträge, welche
die Summe von 100 Mk. nicht erreichen, außer Berechnung.
Die Auslieferung des Skeuerbewilligungsrechts an dir
Erste Kammer.
Die in vorstehendem Tarif vorgesehenen Steuersätze gelten nicht
für alle Fälle. Sie sind vielmehr nur „Einheitssätze", das heißt
ein Maßstab, der das Verhältnis der Steuerlast in den einzelnen
Einkommensstufen bestimmt. Allerdings ist die Höhe der Einheitssätze
so bemessen, daß sie für normale Verhältnisse dem Einnahmebedarf
des Staates entsprechen soll. Es besteht jedoch die
Möglichkeit, wenn die Staatsfinanzverwaltung einmal in die
seltene Lage kommen sollte, im Ueberfluß zu schwelgen, nur 75
oder 80 oder 90 °/o der Einheitssätze zu erheben, es können aber
in dem leichter denkbaren Falle, daß der Staat in finanziellen
Nöten ist, auch 110 oder 120°/° erhoben werden. Die Höhe
der Landessteuern wird nun im Finanzgesetz bestimmt. Die Einzelberatung
des Finanzgesetzes sowohl wie des Etats steht aber auf
Grund der Verfassung nur der Zweiten Kammer zu. Die Erste
Kammer kann die Beschlüsse der Zweiten im ganzen annehmen
oder verwerfen. Erfolgt das letztere, so werden die bejahenden
und verneinenden Stimmen beider Kammern zusammengezählt
und nach der Mehrheit sämtlicher Stimmen wird alsdann der
Ständebeschluß abgefaßt. Würde in diesem Falle Stimmengleichheit
eintreten, so hat der Präsident der Zweiten Kammer
die Entscheidung. (Art. 180 V.-U.) Hieraus ergibt sich, daß
über die Höhe der Steuern nur die zweite Kammer zu entscheiden
hat.