Als die Regierung im Jahre 1895 ihre erste Einkommenssteuervorlage
einbrachte, empfand sie kein Bedürfnis, an diesem
Zustande etwas zu ändern. Im danialigen Art. 17 schlug sie
die Bestimmung vor, daß für jede Etatsperiode zu beschließen
sei, wie viele Prozente des Einheitssatzes zur Erhebung kommen
sollen. Die Zweite Kammer stimmte diesem Artikel mit einer
rein formellen Aenderung zu. Anders die Erste Kammer. Obgleich
die Verfassung die weitgehendsten Sicherheitsvorkehrungen
dagegen getroffen hat, daß die Zweite Kammer aus eigener
Initiative bestimmte Stenern erhöht, etwa zu dem Zwecke, andere
Steuern herabzusetzen oder aufzuheben, waren die Mitglieder der
Ersten Kammer sofort voller Sorge, es könnte von der Zweiten
Kammer mutwilligerweise eine Erhöhung der Einheitssätze der
Einkommenssteuer beschlossen werden. Sie forderten deshalb eine
Schutzwehr gegen die Erhöhung der Einkommenssteuer. Nach dem
Beschluß der Ersten Kammer vom 24. Mai 1898 sollten dem
Art. 17 noch die folgenden Bestimmungen angehängt werden:
„Für sämtliche Einheitssätze ist jeweils der gleiche Prozentsatz
zu bestimmen." — „Eine Erhebung der Einkommenssteuer in
einem höheren als dem in Art. 16 (der in der früheren Vorlage
den Tarif bildete. Der Vers.) bestimmten Einheitssätze bleibt
der ordentlichen Gesetzgebung vorbehalten."
Der gerade in den Besitz seines Portefeuilles gelangte Finanzministtr
v. Zeyer glaubte das Vermächtnis seines allgemein geachteten
Amtsvorgängers v. Riecke würdig zu wahren, indem er
der Beschneidung der Rechte der Zweiten Kammer, von der Riecke
sich nichts hatte träumen lassen, sofort freudig seine Zustimmung
gab. Herr v. Zeyer, der bis kurz zuvor Mitglied der Ersten
Kammer gewesen war, gab seinen früheren Kollegen auf den
ersten Anhieb die Erklärung, daß die Regierung gegen die
Zusätze zum Art. 17 „ein grundsätzliches Bedenken nicht erhebe".
Der erste Zusatz hatte keine große Bedeutung, denn niemand
wollte für bestimmte Einheitssätze einen geringeren oder höheren
Prozentsatz bestimmen wie für andere.
Bon um so größerer Bedeutung war der zweite Zusatz. Bedeutet
doch die Forderung, daß die Erhebung eines höheren als
des im Gesetz vorgesehenen Einheitssatzes der ordentlichen Gesetzgebung
vorbehalten bleiben soll, die Gewährung des Rechtes an
die Erste Kamnier, bei einer Steuererhöhung geradeso mitzuwirken
wie bei Beratung einer gewöhnlichen Gesetzesvorlage, also Einzelbestimmungen
gutzuheißen oder zu verwerfen. Da diese Bestimmung
eine Aenderung der Verfassung in sich schließt, konnte