Full text : Die württembergische Steuerreform und die Sozialdemokratie

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Die  Rapitslsteuer.
Der  Kapitalsteuer  unterliegen:
Die  Erträgnisse  aus  verzinslich  angelegten  Kapitalien  jeder  Art;
Zinsen,  welche  in  unverzinslichen  Zieler-  oder  sonstigen  Kapitalforderungen ­
  einbegriffen  sind,  bei  denen  ein  höheres  als  das  ursprünglich ­
  gegebene  Kapital  zurückgegeben  wird;  Dividenden  und
Gewinnanteile  von  Aktien-  und  ähnlichen  Gesellschaften;  Renten
jeder  Art,  ausgenommmen  die  auf  Grund  der  gesetzlichen  Unfall-,
Jnvalidiläts-  und  Altersversicherung  gewährten.
Die  Kapitalsteuer  war  seither  eine  staatliche  Hauptsteuer.  Es
galt  derselbe  Steuersatz  für  sie  wie  für  die  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer ­
  (4,8  °/v  und  1°/«  Zuschlag  für  die  Gemeinden
und  Amtskörperschaften).  Während  nun  die  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer ­
  in  der  künftigen  allgemeinen  Einkommenssteuer
aufgeht,  bleibt  die  Kapitalsteuer  als  Ergänzungssteuer  fortbestehen.
Das  Kapitaleinkommen  fällt  mit  dem  übrigen  Einkommen  unter
die  allgemeine  Einkommenssteuer;  für  sich  allein  wird  es  aber
daneben  noch  der  besonderen  Kapitalsteuer  unterworfen.  Damit
soll  die  größere  Leistungsfähigkeit  des  auf  Vermögen  zurückzuführenden ­
  „fundierten"  Einkommens  einer  höheren  Besteuerung
unterzogen  werden.  Die  Kapitalsteuer  ist  somit  ein  Stück  Vermögenssteuer, ­
  eine  partielle,  da  sie  nur  das  Einkommen  aus  dem
Barvermögen  besteuert.  Unsere  Forderung  geht  auf  eine  allgemeine ­
  Vermögenssteuer,  und  nicht  das  Einkommen  aus
Vermögen  irgend  welcher  Art,  sondern  jedes  Vermögen,  ob
es  Einkommen  abwirft  oder  ob  es  sonstwie  zum  Genuß  des
Besitzers  dient  (Luxusgegenstände  rc.),  soll  unter  die  Steuer  fallen,
wobei  natürlich  kleine  Vermögen,  vielleicht  bis  zu  5000  Mk.,
steuerfrei  bleiben  müßten.  Die  Kapitalsteuer  hat  den  weiteren
Fehler,  daß  sie  nicht  progressiv,  sondern  proportional  gestaltet  ist.
Ein  „Kapitalist"  mit  einem  Kapitaleinkommeu  von  100  Mk.
zahlt  genau  denselben  Steuersatz,  den  der  Grobfinanzier,  der
100000  Mk.  aus  einem  Millionenvermögen  zieht,  für  je  100  Mk.
zu  zahlen  hat.  Bei  der  Kapitalsteuer  wäre  eine  progressive
Steigerung  des  Steuersatzes  ebenso  gerechtfertigt  wie  bei  der
Einkommenssteuer.  Der  vom  Redner  unserer  Fraktion  vertretene
Standpunkt,  daß  die  Kapitalsteuer  progressiv  zu  gestalten  sei,  fand
aber  bei  keiner  Partei  Zustimmung.  Die  bürgerlichen  Parteien
verleugneten  ihre  Programmforderungen  von  1805.
Was  den  Steuersatz  betrifft,  so  ist  die  Kapitalsteuer  künftig
den  staatlichen  Ertragssteuern  gleichgestellt.  Für  beide  Steuerarten
  ist  die  Höhe  der  Steuer  nicht  im  Steuergesetz  vorgesehen,
            
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