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Die Rapitslsteuer.
Der Kapitalsteuer unterliegen:
Die Erträgnisse aus verzinslich angelegten Kapitalien jeder Art;
Zinsen, welche in unverzinslichen Zieler- oder sonstigen Kapitalforderungen
einbegriffen sind, bei denen ein höheres als das ursprünglich
gegebene Kapital zurückgegeben wird; Dividenden und
Gewinnanteile von Aktien- und ähnlichen Gesellschaften; Renten
jeder Art, ausgenommmen die auf Grund der gesetzlichen Unfall-,
Jnvalidiläts- und Altersversicherung gewährten.
Die Kapitalsteuer war seither eine staatliche Hauptsteuer. Es
galt derselbe Steuersatz für sie wie für die Dienst- und Berufseinkommenssteuer
(4,8 °/v und 1°/« Zuschlag für die Gemeinden
und Amtskörperschaften). Während nun die Dienst- und Berufseinkommenssteuer
in der künftigen allgemeinen Einkommenssteuer
aufgeht, bleibt die Kapitalsteuer als Ergänzungssteuer fortbestehen.
Das Kapitaleinkommen fällt mit dem übrigen Einkommen unter
die allgemeine Einkommenssteuer; für sich allein wird es aber
daneben noch der besonderen Kapitalsteuer unterworfen. Damit
soll die größere Leistungsfähigkeit des auf Vermögen zurückzuführenden
„fundierten" Einkommens einer höheren Besteuerung
unterzogen werden. Die Kapitalsteuer ist somit ein Stück Vermögenssteuer,
eine partielle, da sie nur das Einkommen aus dem
Barvermögen besteuert. Unsere Forderung geht auf eine allgemeine
Vermögenssteuer, und nicht das Einkommen aus
Vermögen irgend welcher Art, sondern jedes Vermögen, ob
es Einkommen abwirft oder ob es sonstwie zum Genuß des
Besitzers dient (Luxusgegenstände rc.), soll unter die Steuer fallen,
wobei natürlich kleine Vermögen, vielleicht bis zu 5000 Mk.,
steuerfrei bleiben müßten. Die Kapitalsteuer hat den weiteren
Fehler, daß sie nicht progressiv, sondern proportional gestaltet ist.
Ein „Kapitalist" mit einem Kapitaleinkommeu von 100 Mk.
zahlt genau denselben Steuersatz, den der Grobfinanzier, der
100000 Mk. aus einem Millionenvermögen zieht, für je 100 Mk.
zu zahlen hat. Bei der Kapitalsteuer wäre eine progressive
Steigerung des Steuersatzes ebenso gerechtfertigt wie bei der
Einkommenssteuer. Der vom Redner unserer Fraktion vertretene
Standpunkt, daß die Kapitalsteuer progressiv zu gestalten sei, fand
aber bei keiner Partei Zustimmung. Die bürgerlichen Parteien
verleugneten ihre Programmforderungen von 1805.
Was den Steuersatz betrifft, so ist die Kapitalsteuer künftig
den staatlichen Ertragssteuern gleichgestellt. Für beide Steuerarten
ist die Höhe der Steuer nicht im Steuergesetz vorgesehen,