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linge wurde bestimmt, daß die einem unehelichen Kinde gewährten
Alimente vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden
dürfen. Als aber verlangt wurde, daß die Vergünstigungen, die
kinderreichen Familien gewährt werden, auch unehelichen Müttern
zugute kommen sollten, wurde der Antrag in der Kommission
gegen die Stimmen zweier Volksparteiler und des Sozialdemokraten
abgelehnt mit der heuchlerischen Motivierung, man könne
unmöglich die unehelichen Mütter den Ehefrauen gleichstellen und
damit unsittliche Verhältnisse legalisieren. Das hieße dem Leichtsinn
und der Liederlichkeit eine Prämie aussetzen. Den Leichtsinn
und die Liederlichkeit reicher Don Juans zu prämiieren, fand bei
den sittenfesten Kommissionsmitgliedern keinen Anstand. Auch das
unsittliche Verhältnis, daß eine Ehefrau dauernd von ihrem Manne
getrennt lebt, erfuhr anstandslos die Begünstigung der getrennten
Veranlagung des beiderseitigen Einkommens, wodurch bei reichen
Familien unter Umständen ein beträchtlich geringerer Progressionssatz
zur Anwendung kommt wie im Falle der Zusammenlegung
des Einkommens beider Ehegatten. Bekämpft und abgelehnt aber
wurde die von sozialdemokratischer Seite erhobene Forderung, bei
Einkommen von weniger als 2000 Mk. das Einkommen von
Mann und Frau getrennt zu veranlagen. In zahllosen armen
Familien muß die Frau unter Hintansetzung ihrer häuslichen Aufgaben
und der Kinderpflege dem Erwerb nachgehen, weil der
ammervolle Verdienst des Mannes zur Befriedigung der bescheidensten
Bedürfnisse nicht ausreicht. Wird der Verdienst dieser
Frauen für sich allein veranlagt, so fällt er in der Regel unter
das steuerfreie Existenzminimuni, wird er aber dem Verdienst des
Mannes zugerechnet, so unterliegt er einem durch die Progression
gesteigerten Steuersatz. Diese Härte zu vermeiden, dafür hatte
dieselbe Mehrheit, die den besitzenden Steuerpflichtigen alle erdenklichen
Rücksichten zuteil werden ließ, kein Empfinden. Dafür
wurde allen Beamten, auch den höchsten, gestattet, ihre Pensionskassenbeiträge
am steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen.
Ein Antrag des sozialdemokratischen Kommissionsmitglieds, diesen
Abzug nur Beamten mit weniger als 3000 Mk. Gehalt zu gestatten,
wurde gegen die Stimnie des Antragstellers und eines
Volksparteilers abgelehnt. Dieselbe Mehrheit, die gegenüber der
Besteuerung der Spekulationsgewinne sich so sehr zimperlich zeigte,
scheute sich nicht, ausdrücklich zu beschließen, daß Weihnachtsund
Neujahrsgeschenke, Trinkgelder der Dienstboten und ähnliche
Einkünfte mitversteuert werden müssen. Einen Antrag des Sozialdemokraten,
die Steuerfreiheit des Königs aufzuheben, lehnte sie