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sondern sie wird für jede Etatsperiode dnrch das Finanzgesetz
bestimmt und in Zukunft voraussichtlich etwa 2°/o betragen. Die
Gemeinden dürfen dazu einen Zuschlag von 1 °/o erheben. Ein
steuerfreies Existenzminimuni ist bei der Kapitalsteuer im allgemeinen
nicht gewährt, nur von Einkommensbeträgen von weniger
als 10 Mk. wird in Rücksicht auf die Vereinfachung der Verwaltung
eine Steuer nicht berechnet. Im übrigen bleibt die
seither schon den Witwen, geschiedenen oder verlassenen Ehefrauen,
vaterlosen Minderjährigen, sowie gebrechlichen Personen, welche
im ganzen nicht mehr als 500 Mk. Einkommen beziehen, gemährte
Steuerfreiheit sowohl bei der Einkommenssteuer (allgemeines
steuerfreies Minimum von 500 Alk.) wie bei der
Kapitalsteuer in Kraft.
Größere Debatten hat das Kapitalsteuergesetz nicht hervorgerufen.
Der Entwurf schloß sich durchgängig den Beschlüssen
des früheren Landtags an und wurde ohne wesentliche Aenderungen
angenommen. Einige kurze Auseinandersetzungen drehten
sich um die Steuerfreiheit der kirchlichen Stiftungen und Fonds.
Obgleich einzelne dieser Fonds große Betriebe nach Art der Bankgeschäfte
haben, beschloß die große Mehrheit der Zweiten Kammer
die Steuerfreiheit. Katholische und protestantische Dunkelmänner
fanden sich zu diesem Zwecke im trauten Bunde zusammen und
die erleuchteten „Liberalen" waren darin der dritte. Die Erste
Kammer stimmte hierin selbstverständlich zu.
Die Kiitik der Sozialdemokraten an diesem Gesetz richtet sich
nicht gegen dessen Prinzip, sondern gegen seine Unvollkommenheit,
und so konnten unsere Genossen bei der Schlußabstimnmng zustimmen,
indem sie die Kapitalsteuer als eine Abschlagszahlung
auf die Forderung der Vermögenssteuer betrachteten. Die kleinsten
Abschlagszahlungen auf ihre Forderungen hat die Sozialdemokratie
stets gerne entgegengenonnnen, sofern ihr nicht zugleich eine grobe
Verleugnung oder Verletzung ihrer Grundsätze angesonnen wurde.
Die Anpassung der Erkragssteuern.
Die Ertragssteuern (Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer)
bleiben bestehen, obwohl der Ertrag des Grund und Bodens, der
Gebäude und der Gewerbe schon durch die allgemeine Einkommenssteuer
besteuert wird. Während aber die Ertragssteuern seither
wie die Kapitalsteuer staatliche Hauptsteuern waren, sollen sie
künftig wie jene Ergänzungssteuern zur höheren Belastung des