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Unterbringung von Garnisonen, Lehranstalten usw., sich dauernd
um mindestens 20 °/o erhöht oder ermäßigt hat; die Revision
beschränkt sich aber auch in diesem Falle auf diejenigen Gebäude,
bei denen die Wertsverändernng mindestens 20 °/o beträgt. Eine
kleine Erleichterung allgemeiner Revisionen tritt nun künftig ein
durch folgende Bestimmungen:
Die Gebäudekataster des Landes sind innerhalb geeigneter Zeiträume,
erstmals nicht vor dem Jahre 1904, einer allgemeinen
Prüfung dahin zu unterwerfen, ob seit der letztmaligen Einschätzung
der Gebäude in einem Steuerdistrikt der Kapitalwert sämtlicher
Gebäude oder eines Teiles derselben sich mindestens um 20% erhöht
oder vermindert hat. Trifft dies nach dem Ermessen der Steuerverwaltung
in einem Steuerdistrikt zu, so hat eine allgemeine
Revision der Steuerkapilale sämtlicher Gebäude desselben stattzufinden
und sind auch die Steuerkapitale derjenigen Gebäude zu berichtigen,
bei welchen die Veränderung weniger als 20% beträgt.
Eine vollständige Neukatastrieruug, wie sie angesichts der Vergrößerung
der Städte, der Bildung neuer Industriezentren geboten
erscheint, ist indessen auch mit dieser Bestimmung nicht geplant,
es sollen vielmehr nur prozentuale Erhöhungen oder Verminderungen
der Steueranschläge eintreten und dies immer nur dort,
wo nach dem „Ermessen" der Steuerverwaltung die Voraussetzungen
dazu gegeben sind. Eine periodische Revision aller Kataster in
kurzen Zeitabschnitten wurde freilich, was auch von den übrigen
Ertragssteuern gilt, ganz gewaltige Kosten verursachen. Daraus
folgt aber nicht, daß man es bei dem bestehenden Zustand belassen,
sondern daß man die unmodernen Ertragssteuern durch
eine bewegliche, die individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen
Steuerpflichtigen erfassende Vermögenssteuer ersetzen soll. Die
sozialdemokratische Fraktion hat es an der nachdrücklichen Betonung
dieser Notwendigkeit nicht fehlen lassen.
Dir Gewerbesteuer.
Die hauptsächlichste Aenderung der Gewerbesteuer besteht in
der Ausscheidung des persönlichen Arbeitsverdienstes des Gewerbetreibenden
aus dem Kataster. Die Regierung ging in Uebereinstimmung
mit beiden Kammern davon aus, daß der persönliche
Arbeitsverdienst kein „fundiertes" Einkommen darstelle, daher
auch nicht neben der Einkommenssteuer noch der Ergänzungssteuer
unterliege. Bei Aufstellung der Grundkataster bleibt
der Arbeitsverdienst des Steuerpflichtigen ohne weiteres außer
Berechnung. Bei der Gewerbebesteuerung suchte der Regierungsentwurf
von 1895 durch Schaffung einer Betriebskapital-