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schränkung wurde von der sozialdem. Fraktion entschiedener Widerspruch
erhoben und ein Gegenantrag gestellt — vergebens. Die
zweite Einschränkung besteht darin, daß die bürgerlichen Kollegien
in der zu erlassenden Steuerordnung festsetzen können, daß für
die Berechnung des steuerbaren Mehrwerts des Grundstücks an
Stelle des anderthalbfachen Betrags seines Grundsteuerkapitals
ein höherer, jedoch nicht mehr als der dreifache Betrag des
letzteren zu treten habe. Wo eine solche Bestimmung in der
örtlichen Steuerordnung getroffen wird, kann also eine Bauplatzsteuer
nicht erhoben werden, solange nicht die 3°/«ige Rente
des Verkaufswerts den dreifachen Betrag des Steuerkapitals
übersteigt.
Von den Rednern der sozialdemokratischen Fraktion wurde die
Bauplatzsteuer kräftig unterstützt und nur bedauert, daß sie nicht
wirksamer ausgestaltet wurde. Es wurden von ihnen auch Vorschläge
zur schärferen Erfassung der Bauplatzspekulation gemacht:
allgemeine Wertzuwachssteuer, progressiv ausgestaltet. Jedenfalls
sei, so führten sie aus, eine steuerliche Erfassung der in ihrem
Wert ohne jedes Zutun des jeweiligen Besitzers enorm steigenden
Bauplätze sehr gerechtfertigt, um so mehr, als diese Wertsteigerung
vielfach durch große kommunale Aufwendungen für Eröffnung neuer
Straßen, Errichtung öffentlicher Gebäude rc. herbeigeführt werde.
Die Warenhaussteuer.
Wie die Bauplatzsteuer an die Grundsteuer, so ist die Warenhaussteuer
an die Gewerbesteuer angekoppelt worden. Zum Zwecke
der schärferen Besteuerung der Warenhäuser sind die Gemeinden
verpflichtet, das Gewerbekataster durch einen Zuschlag zu erhöhen,
der sich bemißt nach der Höhe des Umsatzes. Der Zuschlag
muß mindestens '/-> und kann höchstens die Hälfte des
normalen Gewerbesteuerkatasters betragen. Voraussetzung für die
Pflicht der Gemeinden, die Warenhaussteuer zu erheben, ist, daß
der Jahresumsatz beträgt: bei Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern
80 000 Mk., von 10 000 bis 50 000 Einwohnern
150 000 Mk., von mehr als 50 000 Einwohnern 200 000 Mk.
Höchst einseitig ist die weitere Bestimmung, daß die Warenhaussteuer
nur erhoben werden kann von Unternehmungen, die sich
„mit dem Großbetrieb des Kleinhandels mit Waren verschiedener
Gattung in der Art der Warenhäuser befassen".
Ein noch so großes Warenhaus, das nur Waren einer Gattung
führt (etwa Kleider und Manufakturwaren) bleibt von der Warenhaussteuer
verschont.