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fteuer von 250°/° der staatlichen Sätze erhoben werden, also
einschließlich der staatlichen Einkommenssteuer 14°/°. Dazu
tommen noch die Ergänzungssteuern, vor allem die Vermögenssteuer!
Nach den Vorschlägen der Regierung würde in Württemberg
ein Einkommen von 100 000 Mk. und darüber vom Staat
mit 4,5 °/o, von der Gemeinde mit 50°/° dieses Satzes — 2,25 °/°,
zusammen im ganzen 6,75 °/o Einkommenssteuer belastet worden
sein. Die ersten Beschlüsse der Zweiten Kammer erhöhten diesen
Satz durch die kleine Verschärfung des Steuertarifs nur auf
7,5 °/o bei Einkommen von 100 000 Mk., auf 9°/« bei solchen
von 200000 Mk. und darüber. Nachdem beide Kammern in
Sachen des Tarifs handelseins geworden waren, hatte es für
die Einkommen von 100000 Mk. bei 6,75 % sein Verbleiben,
während bei Einkommen von 200000 Mk. und darüber ein
Höchstsatz von 7,5 °/o (5% für den Staat, 2 1 /2 °/° für die
Gemeinde) erreicht wurde. Doch auch dieser Satz ging den hochedlen
Standesherren noch weit über den Maßstab der Abgabenpflicht
hinaus, den sie an einen modernen Krösus angelegt wünschen.
Die Erste Kammer beschloß in ihrer ersten Beratung der Gemeindesteuervorlage
eine sehr radikale Aenderung ihrer von der
Zweiten Kammer im wesentlichen genehmigten Grundlagen. Sie
ermäßigte den ordentlichen Maximalbetrag der Gemeindeeinkommenssteuer
auf 25 °/o der staatlichen Einheitssätze, und
dazu sollte die Erhebung der Gemeindeeinkommenssteuer nur zugelassen
werden, wo die Gemeindeumlage 6 % der Ertragskataster
übersteigt. Daneben beschloß sie die Beibehaltung
der seitheiigen Dienst- und Berufseinkommenssteuer
für die Gemeinden in der Maximalhöhe von 1 % des steuerbaren
Einkommens, ferner die Erhöhung der Gemeindekapitalsbuer von
1% auf 2°/o. Diese Aenderungen zeigen auf den ersten Blick
den Abscheu der Ersten Kammer vor der progressiven Einkommenssteuer.
Jede andere Steuer ist ihr lieber als die, die nach oben
wenn auch nur sehr mäßig ansteigt. Eine Erhöhung der Kapitalsteuer
würde unsere Zustimmung finden, wenn sie aber zum Zweck
der Schonung der progressiven Einkommenssteuer geschehen soll,
so ist sie zu verwerfen, denn mit der Kapitalsteuer wird das
kleine Kapitaleinkommen prozentual ebenso stark belastet, wie das
große.
Die Beschlüsse der Ersten Kammer waren aber schon darum
rein unannehmbar, weil die Dienst- und Berufseinkommenssteuer
neben der allgemeinen Einkommenssteuer keinen Raum hat. Jene
ist wie diese eine Einkommenssteuer, wenn auch nur eine partielle.