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und dann zu scharfen Gegensätzen zwischen beiden Kammern geführt.
Die Standesherren waren von vornherein der progressiven
Einkommenssteuer nicht sehr günstig gesinnt; die „kommunistischen
Tendenzen", die einer derselben in dem Prinzip der Einkommenssteuer
entdeckte, hätten sie am liebsten ganz ausgemerzt. Nicht
etwa aus selbstsüchtigen Motiven; ein Standesherr handelt als
Gesetzgeber nie aus solchen Motiven. Auch wenn er einen
Steuertarif mit allen Mitteln bekämpft, der von den standesherrlichen
Millioneneinkünften für den Staat ein Opfer von 5 °/o
fordert, so tut er es beileibe nicht zum eigenen persönlichen Vorteil,
sondern immer nur zum Wohle der großen Volksgemeinschaft.
Da nun aber die völlige Verwerfung des Einkomnienssteuerprinzips
mit dem Wohle des ganzen Volkes nicht leicht zu begründen war,
so sorgten die hohen Herren zunächst beim Tarif für weitgehende
Schonung der allergrößten Besitzer — immer im Interesse des
gesamten Volkes! —, um später bei der Beratung der Gemeindesteuer
mit Aufbietung des ganzen Selbstbewußtseins, das geborenen
Gesetzgebern eigen ist, zu verhindern, daß die Einkommenssteuer
auch nur in dem von der Regierung vorgeschlagenen Maße
den Gemeinden zur Verfügung gestellt würde.
In der Zweiten Kammer hatten sie in den von Frhrn. v. O w
geführten Ritterschaftsvertretern eifrige Bahnbrecher. Frhr. v. Ow
erklärte schon in der ersten Kommissionsberatung, daß für ihn
eine progressive Gemeindeeinkommenssteuer unannehmbar sei,
er ivolle, daß die wohlhabenden Bürger gegen eine steuerliche
Ausbeutung durch eine radikale Rathausmehrheit geschützt werden.
Kein Wunder, daß dann auch die Standesherren sich gegen die
Regierungsvorlage erhoben. Diese ging von vornherein davon
aus, daß die Einkommenssteuer die Hauptsteuer des Staates sein
und deshalb von den Gemeinden nicht unbeschränkt in Anspruch
genommen werden solle, sondern nur bis zu 50°/° der staatlichen
Steuersätze. Nur in solchen Gemeinden, in denen die
Gemeindeumlage mindestens 10°/o der Kataster beträgt, sollte
die Erhebung eines höheren Satzes gestattet sein. Eine solche
Beschränkung hat kein anderer deutscher Bundesstaat eingeführt.
Im „rückständigen" Preußen selbst steht die Einkommenssteuer den
Gemeinden unbeschränkt zur Verfügung und große Industriegemeinden
erheben bis zu 200 °/& der staatlichen Sätze, so daß
Einkommen von 100000 Mk. von Staat und Gemeinde zusammen
nur durch die Einkommenssteuer mit 12°/o belastet
werden. Wo in Preußen die Real- oder Ertragssteuem 200 °/o
der staatlichen Sätze erreichen, kann sogar eine Gemcindeeinkommens-