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besondere, mit Ausgaben verbundene Veranstaltungen treffen müssen,
was beim Kapitalertrag nicht zutreffe. Daher gestattet der Entwurf
den Gemeinden nur einen für ihre Zwecke bestimmten Zuschlag
zur staatlichen Kapitalsteuer von bis zu 1°/°. Dieser
Höchstsatz muß erhoben werden, wo die Gcmeindeumlage mehr
als 2 % der Kataster beträgt, wo die Umlage niederer ist, kann
an Kapitalsteuer jeweils nur die Hälfte des Umlageprozentsatzes
erhoben werden. In der Kommission wurde von dem sozialdemokratischen
Mitglied vorgeschlagen, den Höchstsatz der Gemeindekapitalsteuer
wenigstens auf 1,5°/° zu erhöhen, wodurch vielen
Gemeinden eine willkommene Mehreinnahme ermöglicht würde.
Niemand aber ging auf diesen Vorschlag ein. Es blieb bei der
Höchstgrenze von 1 °/o. Die großen Kapitaleinkommen sind heute
und bleiben in Zukunft in Württemberg weit mehr geschont als
in vielen anderen Staaten. Ein Kapitaleinkommen von 50000 Mk.
hat in Württemberg künftig an Staats- und Gemeindesteuern
alles in allem im Höchstfall 9,3 °/o, ein solches von 100000 Mk.
9,75 °/o zu tragen, während dasselbe Einkommen in Preußen
bis zu 13°/o, in Sachsen bis zu 12°/«, in Hessen bis zu 11 °/°
und in Baden gar mit ca. 14 °/° besteuert wird.
Die Gemeindeeinlwmmenssteurr.
Die nach langen Verhandlungen zwischen beiden Häusern bezüglich
der Gemeindeeinkommenssteuer zustande gekommenen Bestimmungen
besagen im wesentlichen:
Wenn und insolange die Gemeindeumlage auf Grundeigentum,
Gebäude und Gewerbe mehr als ä 1 /« der ihr zugrunde zu legenden
Gesamtkatastersumme beträgt, ist die Gemeinde berechtigt, gleichzeitig
auch eine Gemeindeeinkommensteuer zu erheben, und zwar in
der Form eines Zuschlags zur staatlichen Einkommenssteuer.
Insolange die Inanspruchnahme des Grund-, Gebäude- und Gewerbekatasters
für die Gemeindeumlage mehr als 6°/o beträgt, ist
die Gemeinde zur gleichzeitigen Erhebung der Gemeindeeinkommenssteuer
in der gesetzlich zulässigen Höhe verpflichtet.
Die Gemeindeeinkommenssteuer ist in Prozenten der Einheitssätze
der staatlichen Einkommenssteuer festzusetzen. Ihre zulässige
Höhe beträgt das Zehnfache des Prozentsatzes, in welchem
das Grund-, Gebäude- und Gewerbekataster über 2% hinaus zur Gemeindeumlage
herangezogen wird, sie darf jedoch 50 7° der Einheitssätze
nicht übersteigen.
Die Frage, ob die Gemeinden einen Zuschlag zur neuen progressiven
Einkommenssteuer erheben sollen, und wenn ja, unter
welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe, hat zu lebhaften
Erörterungen zunächst im Schoße der Zweiten Kammer