der Steuerkommission unterstützte, würde vor der Regierungsvorlage
den Vorzug verdient haben. Bei der Abstimmung ergab
sich jedoch, daß genau soviel Mitglieder der Fraktion des Herrn
Gröber gegen den Antrag ihres Führers stimmten, nie zu seiner
Ablehnung nötig waren. Aus dem Antrag Gröber wurde also
nichts. Auch der sozialdemokratische Antrag auf einfache Streichung
der Wohnsteuer wurde gegen die Stimmen der Sozialdemokraten
und weniger Volksparteiler abgelehnt. Beschlossen wurde im
Sinne des Antrags der K. mmission; durch eine Aenderung des
Wortlauts sollen die gemeindebürgerlichen Rechte in denjenigen
Gemeinden, die weniger als 2°/« Ertragssteuern erheben und
daher eine Wohnsteuer zu erheben nicht berechtigt sind, gewahrt
werden. Die Erste Kammer stimmte dieser Regelung zunächst zu.
Nachdem aber die Erste Kammer von ihrem kuriosen Beschluß,
neben der allgemeinen Einkommenssteuer für die Gemeindebesteuerung
die Dienst- und Berufseinkonimenssteuer beizubehalten,
abgekommen war, fügte sie die neue Bestimmung ein, daß die
Gemeinden die Wohnsteuer erheben müssen, sofern die Inanspruchnahme
des Grund-, Gebäude- und Gewerbekatasters mehr als
6 °/o beträgt. Eine Verpflichtung der Gemeinden zur Erhebung
der Wohnsteuer bestand seither überhaupt nicht, auch die neue
Regierungsvorlage sah eine solche für keinen Fall vor. Die
neue Einfügung der Ersten Kammer bedeutete also eine direkte
Verschlechterung des bestehenden Zustandes wie auch der Regierungsvorlage.
Trotzdem wurde in der Zweiten Kammer ein
sozialdemokratischer Antrag aus Ablehnung dieser Bestimmung
nicht angenommen. Die Zweite Kammer unterwarf sich vielmehr
auch in diesem Punkte den Standesherren.
Bezüglich der Wohnsteuer gilt also nunmehr:
Die Gemeinden sind berechtigt, von einer selbständig auf eigene
Rechnung lebenden männlichen Person 2 Mk., von einer selbständigen
Frauensperson 1 Mk. zu erheben.
Die Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung der Wohnsteuer
nicht aber die gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechle
— ruht insolange, als die Gemeindeumlage auf Grundeigentum,
Gebäude und Gewerbe in einer Gemeinde nicht wenigstens
2°/o beträgt.
Wo die Gemeindeumlage mehr als 6°/o beträgt, sind die Gemeinden
verpflichtet, die Wohnsteuer zu erheben.
Die Verbrauchsabgaben. /
Die kommunalen Verbrauchsabgaben sind indirekte Steuern
nach Art der vom Reich erhobenen Zölle und Veibranchsabgaben.
Die Verwerflichkeit der indirekten Besteuerung ist schon in früheren