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ihres Handels im Gebiete der Serben ausser 50 Ellen Scharlachstoff
noch 1000 Perper Jahrestribut. Auch im XIV. Jahrhundert
waren im Gesetzbuche des Zaren Duschan die an die
Staatskasse zu leistenden Beträge in Perpern festgesetzt. Her
Perper war also im XIII. und XIV. Jahrhundert, als alle
Werte in Serbien nach ihm berechnet wurden, kein gemünztes
Geldstück, sondern bloss ein Wertbegriff, wodurch der Wert
von 12 Silberdinaren zum Ausdruck gebracht werden sollte.
Unter einem Perper waren also stets 12 aus Silber geprägte
Hinarstücke zu verstehen. So bedeutete das schon erwähnte
magarisium, welches nachher auf 60 Perper festgesetzt wurde,
den Betrag von 720 Dinarstücken; ebenso war auch jede auf
Perper lautende Summe als der mit 12 multiplizierte Betrag
von Dinaren zu lesen. Da nun der Perper, welcher bloss
Rechenmünze gewesen ist, nur den Wert der Zahlungen andeutete,
musste noch — da die Dinare nach ihren Prägestätten
unterschieden wurden — die Münzsorte bezeichnet
werden, in welcher die Zahlung zu leisten war. So wird der
Jahrestribut der Republik Ragusa an die serbischen Könige
in den Archivbüchern bezeichnet als auf den Betrag von
„2000 Perpern in Dinaren von Ragusa“ lautend; an
anderer Stelle werden ,. Perper in Dinaren von Cattaro “
erwähnt. Wie die Silbermünzen verschiedener Prägestätten,
und auch derselben Prägestätte, wenn die Stücke von verschiedener
Güte waren, ebenfalls nach Perpern gerechnet wurden,
zeigen noch folgende Beispiele: „sie zahlten in Gold-Dukaten
700 und in guten Ragusaner Dinaren 1731 Perper und in
schlechten Ragusaner Dinaren 22 Perper,“ und: „in Dinaren
von Cattaro 89 Perper und in Mezaninen 6 Perper.“ ] )
Der Perper war, so wird wenigstens vom vtieqjivqov allgemein
behauptet, ein byzantinisches Goldstück, aber von den
in byzantinischen Münzkabinetten vorhandenen Münzen kann
von keiner festgestellt werden, dass sie der Perper gewesen
sei. Die zutreffendste Behauptung scheint diejenige zu sein,
0 MijatoviC, Financije srp. Kraljevstva (Die Finanzen des serbischen
Königtums), Glasnik XXXVII. S. 200.