Full text: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

6 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 
Landes, eine Kopie der preußischen. Wie in Preußen, beruht die 
Staatsbesteuerung in der Hauptsache auf einer progressiven Ein 
kommensteuer und einer Ergänzungssteuer, ebenfalls „Vermögens 
steuer" genannt. Wesentliche Abweichungen von dem Vorbilde be 
stehen nicht. Bei der geographischen Lage Hessens und seinen engen 
wirtschaftlichen Wechselbeziehungen zu den: benachbarten Preußen 
hätte man annehmen sollen, daß man sich bei der Kommunalsteuer 
reform ebenfalls an das Miqnelsche Werk zu halten suchte. Über 
raschenderweise hat man diesen naheliegenden Weg nicht gewählt, 
man ist vielmehr selbständig vorgegangen. Allerdings verbot sich 
eine blinde Nachahmung der preußischen Gesetzgebung ganz von selbst. 
Hessen hat zum Beispiel niemals, obgleich manche guten Gründe da 
für gesprochen hätten, eine Trennung in Grund- und Gebäudesteuer 
gehabt. Der Unterschied zwischen diesen beiden, früher auch für die 
Staatsbesteuerung in Frage kommenden Realsteuern, liegt bekannt 
lich darin, daß die Grundsteuer, wie sie Preußen heute noch hat, 
auf einem Reinertragskataster mit Kultur- und Bonitätsklassen be 
ruht, während die Gebäudesteuer, ebenfalls katastriert, nach dem 
Nutzungs- oder Mietwert in besondere Steuerrollen eingetragen ist 
und nach einem Tarife veranlagt wird. Hessen hatte diese Trennung 
nicht, sondern eine allgemeine Grundsteuer auf Grund eines gemein 
samen Jmmobiliarkatasters. 
Der zweite Grund, weswegen sich die neue hessische Realbe 
steuerung nicht gut der preußischen anschließen konnte, war der, daß 
die preußische Grund- und Gebäudesteuer auf einem veralteten Ka 
tastersystem aufgebaut war, und Wissenschaft und Praxis längst darin 
einig waren, daß an Stelle der rasch veralteten Ertragskataster Wert- 
kataster, gemessen nach dem gemeinen Werte, wie er bereits der staat 
lichen Vermögensbesteuerung zugrunde gelegt ist, zu ersetzen seien. 
Was die Gewerbesteuer anbetrifft, so beruht sie bekanntlich in 
Preußen auf einem neuen Gesetz von 1891. Man hat die Eintet- 
lung der Betriebsarten in Gewerbesteuerabteilungen und der Gewerbs- 
arten in Steuerklassen gänzlich verworfen und dafür bestimmt, daß 
die Gewerbesteuer nach Maßgabe des Betriebsertrags und subsidiär 
nach der Höhe des Anlage- und Betriebskapitals erhoben werde. Die
	        
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