6 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.
Landes, eine Kopie der preußischen. Wie in Preußen, beruht die
Staatsbesteuerung in der Hauptsache auf einer progressiven Ein
kommensteuer und einer Ergänzungssteuer, ebenfalls „Vermögens
steuer" genannt. Wesentliche Abweichungen von dem Vorbilde be
stehen nicht. Bei der geographischen Lage Hessens und seinen engen
wirtschaftlichen Wechselbeziehungen zu den: benachbarten Preußen
hätte man annehmen sollen, daß man sich bei der Kommunalsteuer
reform ebenfalls an das Miqnelsche Werk zu halten suchte. Über
raschenderweise hat man diesen naheliegenden Weg nicht gewählt,
man ist vielmehr selbständig vorgegangen. Allerdings verbot sich
eine blinde Nachahmung der preußischen Gesetzgebung ganz von selbst.
Hessen hat zum Beispiel niemals, obgleich manche guten Gründe da
für gesprochen hätten, eine Trennung in Grund- und Gebäudesteuer
gehabt. Der Unterschied zwischen diesen beiden, früher auch für die
Staatsbesteuerung in Frage kommenden Realsteuern, liegt bekannt
lich darin, daß die Grundsteuer, wie sie Preußen heute noch hat,
auf einem Reinertragskataster mit Kultur- und Bonitätsklassen be
ruht, während die Gebäudesteuer, ebenfalls katastriert, nach dem
Nutzungs- oder Mietwert in besondere Steuerrollen eingetragen ist
und nach einem Tarife veranlagt wird. Hessen hatte diese Trennung
nicht, sondern eine allgemeine Grundsteuer auf Grund eines gemein
samen Jmmobiliarkatasters.
Der zweite Grund, weswegen sich die neue hessische Realbe
steuerung nicht gut der preußischen anschließen konnte, war der, daß
die preußische Grund- und Gebäudesteuer auf einem veralteten Ka
tastersystem aufgebaut war, und Wissenschaft und Praxis längst darin
einig waren, daß an Stelle der rasch veralteten Ertragskataster Wert-
kataster, gemessen nach dem gemeinen Werte, wie er bereits der staat
lichen Vermögensbesteuerung zugrunde gelegt ist, zu ersetzen seien.
Was die Gewerbesteuer anbetrifft, so beruht sie bekanntlich in
Preußen auf einem neuen Gesetz von 1891. Man hat die Eintet-
lung der Betriebsarten in Gewerbesteuerabteilungen und der Gewerbs-
arten in Steuerklassen gänzlich verworfen und dafür bestimmt, daß
die Gewerbesteuer nach Maßgabe des Betriebsertrags und subsidiär
nach der Höhe des Anlage- und Betriebskapitals erhoben werde. Die