Object: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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thekenbanken auf Aktien, zu höchstens 3 / 4 des Kurswertes; diesen 
Pfandbriefen stehen gleich die auf den Inhaber lautenden Schuld 
verschreibungen öffentlich-rechtlicher Bodenkreditinstitute des In 
landes sowie diejenigen auf den Inhaber lautenden Schuldver 
schreibungen der übrigen vorbezeichneten Institute und Banken, 
welche auf Grund von Darlehen ausgestellt werden, die an inlän 
dische kommunale Korporationen oder gegen Übernahme der Ga 
rantie durch eine solche Korporation gewährt sind, 
e) gegen spätestens nach einem Jahre fällige und auf den Inhaber 
lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Lan 
des oder inländischer kommunaler Korporationen oder gegen zins 
tragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, deren 
Zinsen vom Reiche oder von einem Lande garantiert sind, zu höch 
stens 3 / 4 des Kurswertes; solche Darlehen können nur an als zah 
lungsfähig bekannte Banken gegeben werden, 
rl) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschrei 
bungen nichtdcutscher Staaten sowie gegen staatlich garantierte 
ausländische Eisenbahn-Prioritätsobligationen zu höchstens 50 % 
des Kurswertes, 
e) gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, 
mit einem Abschlage von mindestens 5 % ihres Kurswertes, 
f) gegen Verpfändung im Inland lagernder Kaufmannswaren, 
höchstens bis zu 2 /s ihres Wertes. 
Die Bank kann mit der besonderen Ermächtigung des General 
rats die langfristigen Schuldverschreibungen des Reichs als Pfand- 
sicherheit für Darlehen annehmen, die nicht länger als drei Monate 
laufen, wenn für die Darlehen neben der Pfandsicherheit zwei Ver 
pflichtete haften, von denen einer eine Bankfirma sein muß, die in 
Deutschland Geschäfte betreibt, jedoch unter der Bedingung, daß Dar 
lehen, für die langfristige Schuldverschreibungen des Reichs ver 
pfändet sind, niemals den Betrag des eingezahlten Kapitals der Bank 
und ihres Reservefonds übersteigen. 
4. Schuldverschreibungen der vorstehenden, unter 3 c bezeichneten Art 
'zu kaufen und zu verkaufen; der Ankauf solcher Schuldverschreibungen 
für eigene Rechnung ist der Bank nur insoweit gestattet, als es zur 
Aufrechterhaltung des laufenden Kundengeschäftes erforderlich ist.
	        
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