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thekenbanken auf Aktien, zu höchstens 3 / 4 des Kurswertes; diesen
Pfandbriefen stehen gleich die auf den Inhaber lautenden Schuld
verschreibungen öffentlich-rechtlicher Bodenkreditinstitute des In
landes sowie diejenigen auf den Inhaber lautenden Schuldver
schreibungen der übrigen vorbezeichneten Institute und Banken,
welche auf Grund von Darlehen ausgestellt werden, die an inlän
dische kommunale Korporationen oder gegen Übernahme der Ga
rantie durch eine solche Korporation gewährt sind,
e) gegen spätestens nach einem Jahre fällige und auf den Inhaber
lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Lan
des oder inländischer kommunaler Korporationen oder gegen zins
tragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, deren
Zinsen vom Reiche oder von einem Lande garantiert sind, zu höch
stens 3 / 4 des Kurswertes; solche Darlehen können nur an als zah
lungsfähig bekannte Banken gegeben werden,
rl) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschrei
bungen nichtdcutscher Staaten sowie gegen staatlich garantierte
ausländische Eisenbahn-Prioritätsobligationen zu höchstens 50 %
des Kurswertes,
e) gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen,
mit einem Abschlage von mindestens 5 % ihres Kurswertes,
f) gegen Verpfändung im Inland lagernder Kaufmannswaren,
höchstens bis zu 2 /s ihres Wertes.
Die Bank kann mit der besonderen Ermächtigung des General
rats die langfristigen Schuldverschreibungen des Reichs als Pfand-
sicherheit für Darlehen annehmen, die nicht länger als drei Monate
laufen, wenn für die Darlehen neben der Pfandsicherheit zwei Ver
pflichtete haften, von denen einer eine Bankfirma sein muß, die in
Deutschland Geschäfte betreibt, jedoch unter der Bedingung, daß Dar
lehen, für die langfristige Schuldverschreibungen des Reichs ver
pfändet sind, niemals den Betrag des eingezahlten Kapitals der Bank
und ihres Reservefonds übersteigen.
4. Schuldverschreibungen der vorstehenden, unter 3 c bezeichneten Art
'zu kaufen und zu verkaufen; der Ankauf solcher Schuldverschreibungen
für eigene Rechnung ist der Bank nur insoweit gestattet, als es zur
Aufrechterhaltung des laufenden Kundengeschäftes erforderlich ist.