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geeignet wäre. Aber, wie bereits weiter vor ausgeführt,
ist letzteres nicht der Fall, da die Weine infolge ihres hohen
Alkoholgehalts bei verhältnismäßig geringem Säuregehalt
dem Destillat nicht die nötigen Vorbedingungen für die
Entwicklung geben.
Die deutsche Branntwein-Steuergesetzgebung hat in
ihren Ausführungsbestimmungen das Prinzip der Identitäts-
festhaitung des Branntweins bis zur Zeit der Versteuerung
streng durchgeführt, und es wäre ein Leichtes hieran die
amtliche Qualitätsbescheinigung nach amerikanischem Muster
auch in Deutschland einzuführen.
Der hierdurch infolge vermehrter Arbeit entstehenden
Mehrbelastung der Steuerbehörde, stehen außer den der
Branche zugute kommenden, auch direkte Vorteile für die
Kasse des Fiskus und andere Arbeitsentlastung gegenüber.
Es ist Tatsache und sowohl den Steuerbehörden wie den
Gewerbetreibenden bekannt, daß während in einer unter
amtlichem Steuerverschluß arbeitenden Brennerei das ganze
Quantum des gewonnenen Alkohols zur Versteuerung ge
langt, die sogen. Abfindungsbrennereien durchschnittlich
mehr Alkohol produzieren, wie von ihnen versteuert wird.
Die Abfindungsbrennereien werden auf Grund von Probe
bränden, die von Zeit zu Zeit in der Brennerei vorgenommen
werden, zur Versteuerung veranlagt. Es wird festgestellt,
wieviel Alkohol in einer bestimmten Arbeitszeit auf dem
vorhandenen Brennapparat mit dem zurzeit verwendeten
Wein erzeugt werden kann und hiernach pro Brennstunde
die Steuer berechnet.
Nach diesen Probebränden kann jedoch nicht die wirk
liche Produktion in der laufenden Brennperiode festgestellt
werden, wenn nicht die absolut gleichen Weine während
der ganzen Dauer zur Verwendung kommen. Die Veran
lagung muß bei Übergang zu höher grädigen Weinen zum