fullscreen : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Die  Staatenverbindungen.  41
sondern  nur  das  der  einzelnen  Staaten.  Staatsangehörige  des  Staatenbundes ­
  gibt  es  nicht.  Dieser  ist  also  kein  Staat.
Hauptbeispiele:  Amerika  1778—1787,  Schweiz  1815—1848,  der
Deutsche  Bund  1815—1866,  der  Völkerbund.  Der  Deutsche  Bund  ist
—  neben  den  Staaten,  aus  denen  er  bestand  —  als  Völkerrechtssubjekt ­
  anzusprechen,  da  er  selbständiges  Gesandtschaftsrecht  und  das
Recht  zur  Erklärung  von  Krieg  und  Frieden  hatte.  Über  den  Völkerbund ­
  vgl.  unten  §  36.
g)  Protektorat  und  Staatenstaat  werden  von  der  Wissenschaft  meistens
unter  der  irreführenden  Bezeichnung  halbsouveräne  Staaten  zusammengefaßt. ­
  In  Wirklichkeit  handelt  es  sich  um  zwei  ganz  verschiedene ­
  Rechtsgebilde,  die  sich  nur  darin  treffen,  daß  zwei  Staaten
in  einem  Rechtsverhältnis  zueinander  stehen,  bei  dem  der  eine  nur
beschränkt  völkerrechtlich  handlungsfähig  ist.
1.  Das  völkerrechtliche  Protektorat  ist  ein  Vertragsverhältnis, ­
  kraft  dessen  sich  ein  Staat  gegen  den  Anspruch  aus
Schutz  in  ein  Abhängigkeitsverhältnis  zu  einem  anderen
Staate  begibt,  der  seine  völkerrechtliche  Vertretung  übernimmt ­
  (trotz  des  Vertrages  von  1918  nicht  Monacco,  vgl.  Revue
generale  1920).
2.  Der  Staatenstaatoderdie  Vasallitätistdie  Vereinigung
mehrerer  Staaten,  in  der  die  Gliedstaaten  (Vasall-  oder
Unterstaaten)  der  staatlichen  Oberherrlichkeit  eines  anderen
Staates  (des  Suzeräns,  Oberstaat)  rechtlich  unterworfen  sind.
Gleichen  sich  beide  bann,  daß  der  Unterstaat  stets  auch  Völkerrechtssubjekt ­
  ist  und  eine  mehr  oder  weniger  beschränkte  Handlungsfähigkeit
hat,  so  auch  darin,  daß  sie  ein  Ubergangsstadium  darstellen.  Hier  aber
zeigt  sich  sofort  ein  Unterschied.  Während  das  Protektorat  einen  Übergang ­
  darstellt  von  der  Unabhängigkeit  zur  Inkorporation,  bedeutet  der
Staatenstaat  einen  Übergang  von  der  Provinzstellung  zur  Unabhängigkeit. ­
  Das  juristisch  Entscheidende  aber  ist,  daß  das  Protektorat  ein
reines  völkerrechtliches  Vertragsverhältnis  ist,  das  ein  bisher
unabhängiges  Mitglied  der  Völkerrechtsgemeinschaft  eingeht,  das  seine
Völkerrechtssubjektivität  so  lange  bewahrt,  als  es  überhaupt  noch
Staat  ist.  Der  Unterstaat  bildet  keinen  Teil  des  Staatsgebietes  des
Oberstaates,  die  Einschränkungen,  die  ihm  auferlegt  sind,  müssen
restriktiv  ausgelegt  werden.  Daraus  folgt  u.  et.  auch,  daß  der  Unterstaat
im  Protektoratsverhältnis  an  einem  Kriege  des  Oberstaates  unbe-
            
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