Metadata: Die deutsche Hausindustrie

Anlagen 
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Für die Beiträge, die der Hausgewerbetreibende für fich und feine hausgewerb 
lich Befchäftigten zu leiften hat, gelten die allgemeinen Vorfchriften über die Bei 
träge entfprechend. 
§ 482. Als Krankenhilfe wird neben der Krankenpflege ein Krankengeld ge 
währt. 
Seine Höhe richtet fich nach dem Betrage der dem Hausgewerbetreibenden gut- 
gefchriebenen Auftraggeberzufchüffe. Dabei verhält fich das Krankengeld, wenn die 
Satzung nichts anderes beftimmt, zum gefetzlichen Krankengelde wie der Betrag der 
im letzten Gefchäftsjahr dem Hausgewerbetreibenden gutgefchriebenen Zufchüffe 
zu dem aller Beiträge, die der Hausgewerbetreibende für diefe Zeit gezahlt hat; höhere 
als die fatzungsmäjzigen Leiftungen werden nicht gewährt. 
Beftand die Verficherung erft kürzere Zeit, fo werden nur die Beiträge diefer 
Zeit der Berechnung zugrunde gelegt. 
§ 483. Die Satzung kann mit Zuftimmung des Oberverficherungsamts beftimmen, 
wieweit das Krankengeld gekürzt oder einbehalten wird, wenn der Hausgewerbetreibende 
mit feinen Beiträgen im Rückftande ift. 
§ 484- Was für das Krankengeld gilt, gilt auch für die andern Barleiftungen der 
Kaffe mit Ausnahme des Sterbegeldes. 
Die Satzung kann mit Zuftimmung des Oberverficherungsamts das Sterbegeld 
entfprechend dem § 482 Abf. 2, 3 abftufen. 
§ 485. Die Kaffe hat dem Hausgewerbetreibenden auf feinen Antrag zu geftatten, 
da|z er die Beiträge in doppeltem Betrage einzahlt. Die Satzung kann näher beftimmen, 
wann er den Antrag ftellen und zurückziehen darf. Der Beitragsteil feiner haus 
gewerblich Befchäftigten wird dadurch nicht geändert. 
In diefem Falle werden dem Hausgewerbetreibenden die für ihn einkommenden 
Zufchüffe ausgezahlt oder verrechnet. Er und feine verficherungspflichtig Befchäf 
tigten haben Anfpruch auf die vollen Leiftungen, welche die Satzung für hausgewerb 
liche Verficherte vorfchreibt. 
Die Zufchüffe werden auch Hausgewerbetreibenden ausgezahlt oder verrechnet, 
die wegen anderer verficherungspflichtiger Befchäftigung verfichert find. 
§ 486. Sind Hausgewerbetreibende dauernd nur für denfelben Auftraggeber be- 
fchäftigt, fo kann er, wenn fie zuftimmen, auch ihre Beiträge einzahlen. 
Er kann dann die Beiträge vom Hausgewerbetreibenden in der gleichen Weife 
einziehen wie ein Arbeitgeber den Beitragsteil vom Verficherten. Die Zahlung des 
Entgelts fteht dabei der Lohnzahlung gleich. 
§ 487- Die §§ 426—432, 451 gelten entfprechend. 
§ 488. Ift für einen Bezirk und ein Gewerbe bei Verkündung diefes Gefetzes die 
Verficherung der Hausgewerbetreibenden bereits durch ftatutarifche Beftimmung 
geregelt, fo kann die oberfte Verwaltungsbehörde auf Antrag der beteiligten Gemeinden 
oder des beteiligten Gemeindeverbandes genehmigen, da|z die ftatutarifche Beftimmung 
in Geltung bleibt. v 
Vorausfetzung der Genehmigung ift, da(z der Auftraggeber und Hausgewerbe 
treibende im Bezirke des Verficherungsamts oder in dem von der oberften Verwaltungs 
behörde nach örtlichem Bedürfnis beftimmten gröfzern Bezirke ihren Betriebfitz 
haben, und dafz die den Hausgewerbetreibenden zugebilligten Leiftungen denen diefes 
Gefetzes mindeftens gleichwertig find. 
Änderungen der ftatutarifchen Beftimmung bedürfen der Genehmigung der oberften 
Verwaltungsbehörde. 
Zufchüffe, die für einen folchen Hausgewerbetreibenden von andern Auftraggebern 
eingehen, werden ihm ausgezahlt oder verrechnet. 
§ 489- Oer Gemeindeverband kann durch Statut die hausgewerblichen Ver-
	        
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