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Für die Beiträge, die der Hausgewerbetreibende für fich und feine hausgewerb
lich Befchäftigten zu leiften hat, gelten die allgemeinen Vorfchriften über die Bei
träge entfprechend.
§ 482. Als Krankenhilfe wird neben der Krankenpflege ein Krankengeld ge
währt.
Seine Höhe richtet fich nach dem Betrage der dem Hausgewerbetreibenden gut-
gefchriebenen Auftraggeberzufchüffe. Dabei verhält fich das Krankengeld, wenn die
Satzung nichts anderes beftimmt, zum gefetzlichen Krankengelde wie der Betrag der
im letzten Gefchäftsjahr dem Hausgewerbetreibenden gutgefchriebenen Zufchüffe
zu dem aller Beiträge, die der Hausgewerbetreibende für diefe Zeit gezahlt hat; höhere
als die fatzungsmäjzigen Leiftungen werden nicht gewährt.
Beftand die Verficherung erft kürzere Zeit, fo werden nur die Beiträge diefer
Zeit der Berechnung zugrunde gelegt.
§ 483. Die Satzung kann mit Zuftimmung des Oberverficherungsamts beftimmen,
wieweit das Krankengeld gekürzt oder einbehalten wird, wenn der Hausgewerbetreibende
mit feinen Beiträgen im Rückftande ift.
§ 484- Was für das Krankengeld gilt, gilt auch für die andern Barleiftungen der
Kaffe mit Ausnahme des Sterbegeldes.
Die Satzung kann mit Zuftimmung des Oberverficherungsamts das Sterbegeld
entfprechend dem § 482 Abf. 2, 3 abftufen.
§ 485. Die Kaffe hat dem Hausgewerbetreibenden auf feinen Antrag zu geftatten,
da|z er die Beiträge in doppeltem Betrage einzahlt. Die Satzung kann näher beftimmen,
wann er den Antrag ftellen und zurückziehen darf. Der Beitragsteil feiner haus
gewerblich Befchäftigten wird dadurch nicht geändert.
In diefem Falle werden dem Hausgewerbetreibenden die für ihn einkommenden
Zufchüffe ausgezahlt oder verrechnet. Er und feine verficherungspflichtig Befchäf
tigten haben Anfpruch auf die vollen Leiftungen, welche die Satzung für hausgewerb
liche Verficherte vorfchreibt.
Die Zufchüffe werden auch Hausgewerbetreibenden ausgezahlt oder verrechnet,
die wegen anderer verficherungspflichtiger Befchäftigung verfichert find.
§ 486. Sind Hausgewerbetreibende dauernd nur für denfelben Auftraggeber be-
fchäftigt, fo kann er, wenn fie zuftimmen, auch ihre Beiträge einzahlen.
Er kann dann die Beiträge vom Hausgewerbetreibenden in der gleichen Weife
einziehen wie ein Arbeitgeber den Beitragsteil vom Verficherten. Die Zahlung des
Entgelts fteht dabei der Lohnzahlung gleich.
§ 487- Die §§ 426—432, 451 gelten entfprechend.
§ 488. Ift für einen Bezirk und ein Gewerbe bei Verkündung diefes Gefetzes die
Verficherung der Hausgewerbetreibenden bereits durch ftatutarifche Beftimmung
geregelt, fo kann die oberfte Verwaltungsbehörde auf Antrag der beteiligten Gemeinden
oder des beteiligten Gemeindeverbandes genehmigen, da|z die ftatutarifche Beftimmung
in Geltung bleibt. v
Vorausfetzung der Genehmigung ift, da(z der Auftraggeber und Hausgewerbe
treibende im Bezirke des Verficherungsamts oder in dem von der oberften Verwaltungs
behörde nach örtlichem Bedürfnis beftimmten gröfzern Bezirke ihren Betriebfitz
haben, und dafz die den Hausgewerbetreibenden zugebilligten Leiftungen denen diefes
Gefetzes mindeftens gleichwertig find.
Änderungen der ftatutarifchen Beftimmung bedürfen der Genehmigung der oberften
Verwaltungsbehörde.
Zufchüffe, die für einen folchen Hausgewerbetreibenden von andern Auftraggebern
eingehen, werden ihm ausgezahlt oder verrechnet.
§ 489- Oer Gemeindeverband kann durch Statut die hausgewerblichen Ver-