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verficherungsamts immer auf vier Jahre feft; für die erften zehn Jahre nach dem
Inkrafttreten diefes Gefetzes ift er an diefe Zeitabfchnitte nicht gebunden.
§473. Der Auftraggeber hat der Landkrankenkaffe feines Betriebfitzes in der erften
Woche jedes Monats eine Lifte der im abgelaufenen Monate befchäftigten Haus
gewerbetreibenden einzureichen.
Befteht für den Betriebfitz des Auftraggebers keine Landkrankenkaffe, fo ift
die Lifte der allgemeinen Ortskrankenkaffe einzureichen.
474- In der Lifte ift der Name und eigne Betriebfitz der Hausgewerbetreibenden
fowie der Betrag des Entgelts anzugeben.
Ift der Wert der von dem Hausgewerbetreibenden felbft befchafften Roh- und
Hilfsftoffe angefetzt worden, fo find auch Menge und Wert diefer Stoffe fowie der nach
Abzug ihres Wertes tatfächlich bezahlte Betrag anzugeben.
§ 475. Auf Antrag des Hausgewerbetreibenden fetzt das für feinen Wohnfitz:
zuftändige Verficherungsamt den Wert der Roh- und Hilfsftoffe endgültig feft.
Für Gewerbe, bei denen im Bezirke der hausgewerbliche Betrieb üblich ift, fetzt
das Verficherungsamt (Befchlufzausfchufz) den Durchfchnittswert der Roh- und Hilfs
ftoffe von felbft feft und prüft ihn von Zeit zu Zeit nach. Auf Befchwerde entfeheidet
das Oberverficherungsamt endgültig. Das Verficherungsamt teilt den Durchfchnitts-
wert auf Antrag dem Hausgewerbetreibenden, dem Auftraggeber und deffen Kranken
kaffe (§ 473) mit.
§ 476. Diefe Kaffe hat die Lifte der nicht bei ihr felbft verficherten Hausgewerbe
treibenden der Kaffe mitzuteilen, als deren Mitglied fie bezeichnet find. Bei Zweifel
vermittelt das Verficherungsamt, zu dem die Betriebsftätte des Hausgewerbetreibenden
gehört, die Lifte der zuftändigen Kaffe.
§ 477- Beim Einreichen der Liften zahlt der Auftraggeber die fälligen Zufchüffe.
ein. Die berechneten Beträge find auf volle Pfennige aufzurunden.
Die Kaffe hat die für andere Kaffen eingezahlten Zufchüffe bis zur gegenfeitigen
Verrechnung (§ 492 Abf. 2) zu verwahren.
§ 478- Die Kaffe, deren Mitglied der Hausgewerbetreibende ift, hat ihm die nach
den Liften für ihn gezahlten Zufchüffe gutzufchreiben.
Sind Zufchüffe von Auftraggebern für Nichtverficherte gezahlt worden oder
können fie aus andern Gründen keinem Verficherten gutgefchrieben werden, fo hat
fie die Kaffe zur Deckung von Ausfällen zu verwenden, die ihr bei der Verficherung
ihrer hausgewerblichen Verficherungspflichtigen entftehen.
Verbleiben nach dem Ergebnis der letzten drei Gefchäftsjahre erhebliche Über-
fchüffe, fo dienen fie dazu, für die hausgewerblichen Verficherungspflichtigen entweder
die Beiträge zu ermäßigen oder die Leiftungen zu erhöhen.
§ 479- Oie Vorfchriften über Beitragsftreitigkeiten (§ 405) gelten entfprechend
bei Streit über Zufchüffe.
Die Auftraggeber ftehen für die §§ 137 bis 140 den Arbeitgebern gleich.
§ 480. Die Satzung fetzt die Beiträge, welche die Hausgewerbetreibenden für
fich und ihre hausgewerblich Befchäftigten einzuzahlen haben, fowie die Kaffen-
leiftungen für diefe Perfonen ganz befonders feft.
Als Grundlohn dient der Ortslohn.
§ 481. Die Beiträge find fo zu bemeffen, dafz fie zufammen mit den Zufchüffen
der Auftraggeber die Laft decken, die der Kaffe durch die Verficherung ihrer haus
gewerblichen Mitglieder erwächft.
Solange fich die Höhe der Zufchüffe nicht annähernd feftftellen lä|zt, find die
Beiträge der hausgewerblichen Mitglieder fo zu bemeffen, dafz fie die Hälfte der Laft
decken, die der Kaffe bei Gewährung der Regelleiftungen an diefe Mitglieder erwachfen
würde.