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der Berliner Fondsbörse. Börsen termingeschäfte im Sinne des § 48
Börsengesetzes führen wir nur für solche inländischen Auftraggeber aus,
welche sich in das Börsenregister für Wertpapiere haben eintragen
lassen. In Wertpapieren, in welchen der Börsenterminhandel untersagt
ist, werden Aufträge zum Ankauf oder Verkauf nur als reine Kassageschäfte
von uns angenommen und ausgeführt. Aufträge zu Börsentermin-,
Zeit- oder Kassageschäften, bei deren Erteilung der Auftraggeber
die erkennbare oder verborgene Absicht hat, lediglich den Unterschied
zwischen dem vereinbarten Preise und dem Börsen- oder Marktpreise
der Lieferungszeit als Gewinn von uns einzuziehen, führen wir
nicht aus. Die Anerkennung dieser Bedingungen gilt ein für allemal
als Abgabe der Erklärung, nur solche Geschäfte uns in Auftrag geben
zu wollen, bei denen die Lieferung und Abnahme der gehandelten Wertpapiere
auch ernstlich beabsichtigt ist.
Die schwebenden Börsentermingeschäfte oder die Zeitgeschäfte
unserer Kommittenten sind wir berechtigt, nach unserem besten Ermessen
entweder zu prolongieren oder durch Abnahme oder Lieferung
der Stücke zu lösen, sobald uns nicht spätestens am dritten Tage vor
dem Liquidationstage bestimmte Anweisungen über die Prolongation oder
die Abwicklung erteilt werden. Palls der jeweilige Debetsaldo unter
Hinzurechnung der auf schwebende Engagements gegenüber den Tageskursen
sich ergebenden Minderbeträge durch den nach den nachstehenden
Bedingungen zu berechnenden Beleihungswert der uns zur Sicherheit gegebenen
Wertpapiere nicht mehr gedeckt wird oder andere bestellte
Sicherheiten nach unserem freien Ermessen nicht mehr ausreichen, so
sind wir berechtigt, die sofortige Lösung der schwebenden Engagements
oder die Neubestellung genügender Sicherheiten zu verlangen. Wird
unserer Aufforderung hiezu nicht binnen drei Tagen entsprochen, so sind
wir berechtigt, die Engagements sofort oder nach einigen Tagen vor, an
oder nach dem Stichtage auf einmal oder in Teilbeträgen nach freiem
Ermessen zu lösen.
7. Die Einziehung von Wechseln auf Nebenplätze und überseeische .
Plätze besorgen wir nur auf Gefahr des Einsenders, wobei wir zur rechtzeitigen
Präsentation und Protesterhebung keinerlei Verpflichtung übernehmen.
Die Berechnung solcher Wechsel bei Empfang oder später geschieht
unter Vorbehalt des richtigen Einganges des Betrages. Sämtliche
Wechsel müssen mit dem gesetzlichen Stempel versehen sein; bei nicht
oder nicht richtig gestempelten Wechseln übernehmen wir keinerlei
Pflicht, Protest zu erheben und behalten uns vor, dieserhalb entstehende
Ausgaben von dem Einsender des Wechsels einzufordern. Erhalten wir
unakzeptierte Wechsel zur Gutschrift, Einziehung oder Diskontierung,
so gelten zugleich auch die der Wechselziehung zu Grunde liegenden
Forderungen als uns abgetreten.
Wenn die uns im Laufe des Geschäftsverkehrs girierten Wechsel
mangels Annahme, Sicherstellung oder Zahlung unter Protest gehen, so