Full text : Das Kontokorrentgeschäft im deutschen Bankgewerbe

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der  Berliner  Fondsbörse.  Börsen  termingeschäfte  im  Sinne  des  §  48
Börsengesetzes  führen  wir  nur  für  solche  inländischen  Auftraggeber  aus,
welche  sich  in  das  Börsenregister  für  Wertpapiere  haben  eintragen
lassen.  In  Wertpapieren,  in  welchen  der  Börsenterminhandel  untersagt
ist,  werden  Aufträge  zum  Ankauf  oder  Verkauf  nur  als  reine  Kassageschäfte ­
  von  uns  angenommen  und  ausgeführt.  Aufträge  zu  Börsentermin-, ­
  Zeit-  oder  Kassageschäften,  bei  deren  Erteilung  der  Auftraggeber ­
  die  erkennbare  oder  verborgene  Absicht  hat,  lediglich  den  Unterschied ­
  zwischen  dem  vereinbarten  Preise  und  dem  Börsen-  oder  Marktpreise ­
  der  Lieferungszeit  als  Gewinn  von  uns  einzuziehen,  führen  wir
nicht  aus.  Die  Anerkennung  dieser  Bedingungen  gilt  ein  für  allemal
als  Abgabe  der  Erklärung,  nur  solche  Geschäfte  uns  in  Auftrag  geben
zu  wollen,  bei  denen  die  Lieferung  und  Abnahme  der  gehandelten  Wertpapiere ­
  auch  ernstlich  beabsichtigt  ist.
Die  schwebenden  Börsentermingeschäfte  oder  die  Zeitgeschäfte
unserer  Kommittenten  sind  wir  berechtigt,  nach  unserem  besten  Ermessen ­
  entweder  zu  prolongieren  oder  durch  Abnahme  oder  Lieferung
der  Stücke  zu  lösen,  sobald  uns  nicht  spätestens  am  dritten  Tage  vor
dem  Liquidationstage  bestimmte  Anweisungen  über  die  Prolongation  oder
die  Abwicklung  erteilt  werden.  Palls  der  jeweilige  Debetsaldo  unter
Hinzurechnung  der  auf  schwebende  Engagements  gegenüber  den  Tageskursen ­
  sich  ergebenden  Minderbeträge  durch  den  nach  den  nachstehenden
Bedingungen  zu  berechnenden  Beleihungswert  der  uns  zur  Sicherheit  gegebenen ­
  Wertpapiere  nicht  mehr  gedeckt  wird  oder  andere  bestellte
Sicherheiten  nach  unserem  freien  Ermessen  nicht  mehr  ausreichen,  so
sind  wir  berechtigt,  die  sofortige  Lösung  der  schwebenden  Engagements
oder  die  Neubestellung  genügender  Sicherheiten  zu  verlangen.  Wird
unserer  Aufforderung  hiezu  nicht  binnen  drei  Tagen  entsprochen,  so  sind
wir  berechtigt,  die  Engagements  sofort  oder  nach  einigen  Tagen  vor,  an
oder  nach  dem  Stichtage  auf  einmal  oder  in  Teilbeträgen  nach  freiem
Ermessen  zu  lösen.
7.  Die  Einziehung  von  Wechseln  auf  Nebenplätze  und  überseeische  .
Plätze  besorgen  wir  nur  auf  Gefahr  des  Einsenders,  wobei  wir  zur  rechtzeitigen ­
  Präsentation  und  Protesterhebung  keinerlei  Verpflichtung  übernehmen. ­
  Die  Berechnung  solcher  Wechsel  bei  Empfang  oder  später  geschieht ­
  unter  Vorbehalt  des  richtigen  Einganges  des  Betrages.  Sämtliche
Wechsel  müssen  mit  dem  gesetzlichen  Stempel  versehen  sein;  bei  nicht
oder  nicht  richtig  gestempelten  Wechseln  übernehmen  wir  keinerlei
Pflicht,  Protest  zu  erheben  und  behalten  uns  vor,  dieserhalb  entstehende
Ausgaben  von  dem  Einsender  des  Wechsels  einzufordern.  Erhalten  wir
unakzeptierte  Wechsel  zur  Gutschrift,  Einziehung  oder  Diskontierung,
so  gelten  zugleich  auch  die  der  Wechselziehung  zu  Grunde  liegenden
Forderungen  als  uns  abgetreten.
Wenn  die  uns  im  Laufe  des  Geschäftsverkehrs  girierten  Wechsel
mangels  Annahme,  Sicherstellung  oder  Zahlung  unter  Protest  gehen,  so
            
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