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trassieren, oder ihn beauftragen, für seine Rechnung als Kommissionär
gewisse Geschäfte auszuführen. Es ist nun gewöhnlich
(wenn auch nicht immer) der Fall, dass der Korrespondent nicht
nur Abhebungen macht, sondern auch Zahlungen leistet. Diese
erfolgen entweder in bar oder mittels üebersendung von Rimessen
und sonstigen Forderungspapieren. Der Korrespondent
kann Kaufmann oder Nichtkaufmann sein 1 ). Der häufigste
Fall ist der, dass einer der beiden Kontrahenten Bankier ist;
es kommt auch nicht selten vor, dass beide Kontrahenten
Bankiers (bezw. Banken) resp. andere Kaufleute sind. Die
Kreditgewährung kann nun, wie bereits bemerkt, eine einseitige
oder zweiseitige sein. Eine zweiseitige Kreditgewährung,
bei der auf beiden Seiten Forderungen entstehen, hält
Mohr * 2 ) nur im Waren verkehre, nicht aber im Bank verkehre
für praktisch denkbar. Der Bankverkehr könne vielmehr, so
führt er aus, nur einseitig sein, entweder Depositen- oder
Kreditverkehr. Sei doch das Geld auch in dem Falle, wo es
wie beim Bankverkehr zur Ware werde, ein Vermögensobjekt,
welches sich von der Ware in gewöhnlichem Sinne dadurch
unterscheidet, dass es eine Differenzierung nicht gebe. Die
beiden Geschäftsfreunde würden doch nicht gleichzeitig beieinander
Geld deponieren und nicht gleichzeitig einander Geld
kreditieren; denn dies wäre ja nur der Austausch eines und
desselben Vermögensobjekts, welcher sinnlos wäre 3 ). Diese
Ausführungen Mohrs beruhen auf zwei Irrtümern. Erstens
hat Mohr nur die Währung eines und desselben Landes im
Auge. Nun kommt es aber ziemlich häufig vor, dass die
beiden Kontrahenten Ländern mit verschiedener Währung angehören.
In diesem Falle lässt es sich wohl denken, dass die
beiden Kontrahenten gleichzeitig beieinander Geld deponieren
bezw. gleichzeitig einander Geld kreditieren. Sodann übersieht
er, dass im Bankverkehre nicht nur Geld, sondern auch Forde')
Nach dem alten Handelsgesetzbuche mussten beide Kontrahenten
Kaufleute sein, während nach dem neuen Handelsgesetzbuche bloss vorgeschrieben
ist, dass einer der beiden Kontrahenten Kaufmann ist. Ueber
Kontokorrent unter Nichtkaufleuten vgl. besonders Greber a. a. 0. S.67.
2 ) Der Kontokorrentverkehr. Berlin 1902. S. 5 ff.
3 ) Mohr a. a. 0. S. 7.