Full text: Die Handelskammern

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gebäude gelegen sein und für die Mitglieder der angeschlossenen 
Kammern, welche in ihnen Auskünfte und Beistand suchen, 
während der üblichen Geschäftsstunden jederzeit zugänglich sein. 
Deutschland. 
Nach der Verfassung des Deutschen Reiches unterliegen die 
Handelsgesetzgebung und die Bestimmungen über den Gewerbe 
betrieb der Reichsgesetzgebung, so daß das Reich auch zur Rege 
lung der Interessenvertretung von Handel und Gewerbe zuständig 
ist. Trotzdem ist die Organisation der Interessenvertretung de.; 
Handels bisher der bundesstaatlichen Gesetzgebung überlassen 
geblieben, während die Vertretung des Handwerks im Jahre 1897 
durch ein Reichsgesetz geregelt wurde. Infolgedessen gibt es im 
Handelskammerwesen Deutschlands große Verschiedenheiten. Allo 
deutschen Bundesstaaten, mit Ausnahme von Waldeck und Schauni- 
burg-Lippe, besitzen Handelskammern, von denen die bayrischen 
und eine sächsische mit Gewerbekammern zur Vertretung des 
Handwerks verbunden sind. Die Gesamtzahl der amtlichen deut 
schen Handelsvertretungen beträgt zurzeit 151, zu denen noch 
2 Kleinhandelskammem (Hamburg, Bremen) treten; von diesen 
kommen allein 90 auf Preußen. 
Preußen. 
Unter Napoleon I. wurden in Frankreich die in der Re 
volution offiziell beseitigten Handelskammern wiederhergestellt. 
In den durch die Napoleonischen Kriege an Frankreich ge 
kommenen Ländern wurden gleichfalls Vertretungen nach fran 
zösischem Muster eingerichtet. Auch in den preußischen links 
rheinischen Landesteilen wurden mehrere Handels- oder Gewerbe- 
kammeru gegründet, welche teils wieder eingingen, teils, wie die 
von Köln, Aachen und Krefeld, mit mannigfachen Wandlungen 
noch heute bestehen. 
Etwas jünger, nicht , vom französischen Vorbild abhängig, 
sondern ganz deutschen Ursprungs, sind die in den Jahren 1820 
bis 1825 östlich der Elbe begründeten kaufmännischen Korpo 
rationen von Berlin, Stettin, Danzig, Elbing, Königsberg, Tilsit, 
Memel und Magdeburg. Die meisten von ihnen entstanden durch 
den Zusammenschluß mehrerer alter Kaufmannsgilden. Gewisse 
kaufmännische Rechte (Wechselfähigkeit usw.) standen an Orten, 
wo Korporationen vorhanden waren, nur deren Mitgliedern zu. Die 
Obliegenheiten der Korporationen, die allgemeine Vertretung der 
Interessen des Handels, die einst von Gilden und Innungen aus 
geübte Verwaltung von Börsen und sonstigen Anstalten zur 
Entstehung der 
kauf 
männischen 
Interessen 
vertretung.
	        
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