Full text: Die Handelskammern

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kretäre (Syndici) und das nötige Hilfspersonal anstellen. Die 
Handelskammerbeamten gelten als mittelbare Staatsbeamte. Nur 
wenige kleinere Kammern haben auf die Anstellung eines Sekre 
tärs verzichtet, andere besitzen einen großen Beamtenstab. Die 
Sitzungen sind nicht öffentlich, doch kann die Oeffentlichkeit 
beschlossen werden. Dagegen sollen die Handelskammern ihren 
Wählern aus den Protokollen durch die Presse oder sonstwie 
Mitteilungen machen. Alljährlich berichten sie über die Ent 
wicklung von Handel und Industrie ihres Bezirks. Sie unter 
stehen der Aufsicht des Ministers für Handel und Gewerbe. 
Aufgaben. Dm Aufgabe der Handelskammern ist nach dem Wort 
laut des Gesetzes, „die Gesamtinteressen der Handel- und Ge 
werbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, insbesondere die 
Behörden in der Förderung des Handels und der Gewerbe durch 
tatsächliche Mitteilungen, Anträge und Erstattung von Gut 
achten zu unterstützen.“ Die Handelskammern haben das Recht, 
mit allen obersten Behörden unmittelbar zu verkehren und gegen' 
über staatlicher und kommunaler Gesetzgebungs- und Verwaltungs 
tätigkeit die Interessen von Handel und Industrie zu vertreten. 
Die Unterstützung der Behörden ist nicht nur das vornehmste 
Recht der Handelskammern, sondern zugleich ihre Pflicht, indem 
sie dem Ersuchen von Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden um 
tatsächliche oder gutachtliche Mitteilungen entsprechen müssen. 
Neben ihren Funktionen als beratende Fachorgane des Staats 
besitzen die Handelskammern eine Reihe anderer öffentlich-recht 
licher Funktionen. An allen Orten, wo sie ihren Sitz haben, werden 
von ihnen, wenn auch unter Vorbehalt der Bestätigung des Regie 
rungspräsidenten, die Handelsmakler ernannt. Börsen und andere 
dem Handelsverkehr dienenden öffentliche Anstalten können unter 
ihre Aufsicht gestellt werden. Durch die Novelle vom Jahre 1897 
erhielten die Plandelskammern die früher meist schon den Kor 
porationen zustehenden Befugnisse, Dispacheure und solche Ge 
werbetreibende der in § 36 der Reichs-Gewerbeordnung bezeich- 
neten Art, deren Tätigkeit in das Gebiet des Handels fällt, öffent 
lich anzustellen und zu beeidigen. Es sind das Bücherrevisoren 
und die Personen, welche den Feingehalt edler Metalle oder die Be 
schaffenheit, Menge oder richtige Verpackung von Waren irgend 
einer Art feststellen, wie Güterbes tätiger,,Schaffner, Wäger, Messer, 
Bracker, Schauer, Stauer usw. Den Handelskammern liegt auch die 
Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Handels 
verkehr dienenden Bescheinigungen ob. Durch verschiedene Reichs 
und Landesgesetze ist den Handelskammern aufgegeben, gutacht 
liche Vorschläge zur Ernennung von Handelsrichtern zu machen, 
Revisoren zur Prüfung des Hergangs der Gründung von Aktien 
gesellschaften zu bestellen, Mitglieder in die Bezirkseisenbahn 
räte zu wählen, die Amtsgerichte bei der Führung der Handels 
register zu unterstützen.
	        
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