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kretäre (Syndici) und das nötige Hilfspersonal anstellen. Die
Handelskammerbeamten gelten als mittelbare Staatsbeamte. Nur
wenige kleinere Kammern haben auf die Anstellung eines Sekre
tärs verzichtet, andere besitzen einen großen Beamtenstab. Die
Sitzungen sind nicht öffentlich, doch kann die Oeffentlichkeit
beschlossen werden. Dagegen sollen die Handelskammern ihren
Wählern aus den Protokollen durch die Presse oder sonstwie
Mitteilungen machen. Alljährlich berichten sie über die Ent
wicklung von Handel und Industrie ihres Bezirks. Sie unter
stehen der Aufsicht des Ministers für Handel und Gewerbe.
Aufgaben. Dm Aufgabe der Handelskammern ist nach dem Wort
laut des Gesetzes, „die Gesamtinteressen der Handel- und Ge
werbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, insbesondere die
Behörden in der Förderung des Handels und der Gewerbe durch
tatsächliche Mitteilungen, Anträge und Erstattung von Gut
achten zu unterstützen.“ Die Handelskammern haben das Recht,
mit allen obersten Behörden unmittelbar zu verkehren und gegen'
über staatlicher und kommunaler Gesetzgebungs- und Verwaltungs
tätigkeit die Interessen von Handel und Industrie zu vertreten.
Die Unterstützung der Behörden ist nicht nur das vornehmste
Recht der Handelskammern, sondern zugleich ihre Pflicht, indem
sie dem Ersuchen von Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden um
tatsächliche oder gutachtliche Mitteilungen entsprechen müssen.
Neben ihren Funktionen als beratende Fachorgane des Staats
besitzen die Handelskammern eine Reihe anderer öffentlich-recht
licher Funktionen. An allen Orten, wo sie ihren Sitz haben, werden
von ihnen, wenn auch unter Vorbehalt der Bestätigung des Regie
rungspräsidenten, die Handelsmakler ernannt. Börsen und andere
dem Handelsverkehr dienenden öffentliche Anstalten können unter
ihre Aufsicht gestellt werden. Durch die Novelle vom Jahre 1897
erhielten die Plandelskammern die früher meist schon den Kor
porationen zustehenden Befugnisse, Dispacheure und solche Ge
werbetreibende der in § 36 der Reichs-Gewerbeordnung bezeich-
neten Art, deren Tätigkeit in das Gebiet des Handels fällt, öffent
lich anzustellen und zu beeidigen. Es sind das Bücherrevisoren
und die Personen, welche den Feingehalt edler Metalle oder die Be
schaffenheit, Menge oder richtige Verpackung von Waren irgend
einer Art feststellen, wie Güterbes tätiger,,Schaffner, Wäger, Messer,
Bracker, Schauer, Stauer usw. Den Handelskammern liegt auch die
Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Handels
verkehr dienenden Bescheinigungen ob. Durch verschiedene Reichs
und Landesgesetze ist den Handelskammern aufgegeben, gutacht
liche Vorschläge zur Ernennung von Handelsrichtern zu machen,
Revisoren zur Prüfung des Hergangs der Gründung von Aktien
gesellschaften zu bestellen, Mitglieder in die Bezirkseisenbahn
räte zu wählen, die Amtsgerichte bei der Führung der Handels
register zu unterstützen.